1 8 www.bucher-partner.com | März 2023 Auf ein Wort Herzlich Willkommen bei dem Neuauftritt von inside legal. Mit einem weinenden und einem lachenden Auge haben wir uns entschieden, das bisheri- ge Konzept zur Verbreitung von inside legal auf- zugeben und einen neuen Weg einzuschlagen. Die online-Variante bietet Ihnen einen größeren Nutzen. Im Sinne eines nachhaltigen Verhaltens verzichten wir auf den Ausdruck des Newslet- ters. Wir würden uns freuen, wenn Sie auch dem neuen inside legal Ihr Vertrauen und Ihre Zeit schenken und die neuen Möglichkeiten, die da- mit verbunden sind, nutzen. Wir von bucher | partner rechtsanwälte wün- schen Ihnen einen schönen Frühling 2023 und viel Lesevergnügen mit inside legal. Mit den besten Grüßen Joachim Bucher Inhalt dieser Ausgabe GmbH Geschäftsführer: Nominierungs- oder Entsendungsrecht 2 Das Pflichtteilsminderungsrecht bei beiderseitigem Desinteresse 4 Geschäftsführerhaftung bei Zahlungs annahme, die dem Verbot der Einlagen rückgewähr entgegensteht 5 News aus Europa 6 • Airlines müssen für psychische Unfallfolgen haften • EU-Geldwäscherichtlinie ist teilweise rechts- widrig • Ohne Aufforderung zum Urlaub keine Verjährung des Urlaubs anspruchs Entscheidungen des OGH 7 • Zur „Gesamteinlösung“ beim Vorkaufsrecht • Anrechnung einer Schenkung auf den gesetzlichen Erbteil • Zur Bezugsrechtsfrist bei Kapital erhöhungen • § 29 PSG - zur Verjährungsfrist iZm Haftung der Mitglieder des Stiftungsvorstands • Zum Einstimmigkeitsprinzip in der Privat stiftung Was sich noch ereignet hat ... 8 • Teamverstärkung • Brigitte Scharf-Steurer • inside legal Neue Klienten 8 • Kärntner Gemüsekiste • PV-Invest GmbH – Verbund inside legal Der Newsletter von bucher | partner RECHTSANWÄLTE www.bucher-partner.com März 20232 8 www.bucher-partner.com | März 2023 GmbH Geschäftsführer: Nominierungs- oder Entsendungsrecht In einer jüngsten Entscheidung des OGH (6 Ob 42/22b) wurde in einem Gesellschafter- streit darüber entschieden, ob ein Gesellschafter einer GmbH das Recht auf Entsendung (also Bestellung) eines Geschäftsführers hat oder ein bloßes Nominierungsrecht. Grundlegendes Geschäftsführer einer GmbH werden im Zuge der Gründung der Gesellschaft bestellt. Weitere Bestellungen, Um- bestellungen oder Abberufungen richten sich primär nach dem Gesellschaftsvertrag (Statut). Dort wird geregelt, welche Mehrheit der Stimmen erforderlich ist, um einen Geschäftsführer zu bestellen oder abzubestellen und wenn mehrere Geschäftsführer bestellt werden, ob diese die Gesellschaft einzeln, oder nur gemeinsam oder einzeln mit jeweils einem weiteren Organ, wie einen Prokuristen, vertreten dürfen. Die ge- setzlichen Bestimmungen dazu finden sich in den §§ 15 ff GmbH Gesetz. In der Praxis besteht die Möglichkeit, dem einen oder anderen Gesellschafter – auf die Dauer der Gesellschaf- terstellung – ein Sonderrecht auf Bestellung eines Geschäftsführers einzuräumen. Dieser Sachverhalt war Gegenstand der Entscheidung des OGH (6 Ob 42/22b). Statutarisches Recht auf Bestellung In der Regel sind derartige Sonderrechte im Gesellschaftsvertrag so formuliert, dass dem Gesellschafter ein „Recht auf Bestellung eines Geschäftsführers“ eingeräumt wird. In gegenständlichem Fall ging es darum, den Begriff der „Bestellung“ zu qualifizieren. Der Unterschied ist gravierend: • Versteht man darunter ein Entsendungsrecht, dann wird der potenzielle Geschäftsführer bereits durch die Entsendungserklärung zum Geschäftsführer bestellt, ohne dass es eines Rechtsaktes durch andere Mitge- sellschafter bedarf. • Versteht man darunter ein Nominierungsrecht (Namhaftmachungsrecht) muss die nominierte Person erst mit Gesellschafterbeschluss bestellt werden. Der OGH führt dazu aus, dass § 15 GmbH Gesetz den Begriff „Bestellung“ nicht näher definiert und dafür die Bestellung durch Gesellschafterbeschluss, Gesellschaftsvertrag, aber auch durch Entsendung umfasst sieht. Die tatsächliche Bedeutung des Begriffes der „Bestellung“ ist daher mit dem jeweiligen Normzweck in Ein- klang zu bringen. Die Rechtsprechung ist dazu uneinheitlich. Eine enge Auslegung dieses Begriffes ist nicht zwingend notwen- dig bzw. gerechtfertigt. Der OGH hinterfragt in weiterer Folge den Zweck dieser Bestimmung. Dazu gehört auch die Prüfung der jeweiligen Mehrheiten in einer Gesellschaft. > inside legal Wirtschaftsrecht3 8 www.bucher-partner.com | März 2023 Wenn einem Minderheitsgesellschafter ein „Recht auf Bestellung eines Geschäftsführers“ eingeräumt wird, ist eher davon auszugehen, dass es sich dabei um ein tatsächliches Entsendungsrecht handelt. Wenn der Min- derheitsgesellschafter zwar ein Nominierungsrecht hat, dieses jedoch vom Mehrheitsgesellschafter oder den Mehrheitsgesellschaftern mit der erforderlichen Beschlussmehrheit nicht bestellt wird, geht das „Recht auf Bestellung“ damit ins Leere. In gegenständlichem Fall hat der OGH das „Recht auf Bestellung eines Geschäftsführers“, als bloßes Nomi- nierungsrecht qualifiziert. Fazit Nachdem der OGH keine klare Judikatur Linie zu diesem Thema entfaltet, wird die Thematik in die Vertrags- verfassung verlegt. Sollten Sie im Zuge einer Gesellschaftsgründung oder auch im Nachhinein über ein „Son- derrecht“ zur Bestellung eines Geschäftsführers nachdenken, dann empfiehlt es sich, eine genau Definition und auch Begründung dafür zu liefern. | Dr. Joachim Bucher Tipp: Wir von bucher | partner rechtsanwälte sind mit diesen Themen, sowie mit allen gesellschaftsrecht- lichen Themen engstens vertraut und stehen Ihnen mit Rat und Tat gerne zur Seite. Wirtschaftsrecht inside legal4 8 www.bucher-partner.com | März 2023 Das Pflichtteilsminderungsrecht bei beiderseitigem Desinteresse Im Rahmen seiner jüngsten Entscheidung zum neuen Erbrecht hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage zu befassen, ob und in welcher Konstellation eine Pflichtteils- minderung durch den Erblasser möglich ist. Im konkreten Fall ging es um die Frage der Berechtigungen nach Pflichtteilsminderung durch eine 2017 ver- storbene Erblasserin. Die Erblasserin verfügte in ihrem Testament aus dem Jahr 2008 gegenüber ihrer Enke- lin (der Tochter eines vorverstorbenen Sohnes), mit der stets lediglich sporadischer Kontakt im Rahmen von Familienfeiern bestand, im Zuge derer aber keine nennenswerten direkten Gespräche stattfanden, die Herab- setzung des Pflichtteils auf die Hälfte. Im Rahmen des Ablebens des vorverstorbenen Sohnes im Jahr 2008 kam es zwischen der Erblasserin und ihrer Enkelin darüber hinaus zu einem Streit, aufgrund dessen sich die Erblasserin persönlich gekränkt fühlte, sodass in weiterer Folge überhaupt keine Kontakte mehr stattfanden. Weder die Erblasserin noch deren Enkelin bemühten sich, diesen Zustand zu ändern. Da § 776 ABGB lediglich normiert, dass eine Pflichtteilsminderung nicht zusteht, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat, hatte der Oberste Gerichtshof nunmehr zu entscheiden, ob eine Pflichtteilsminderung ausgeschlossen ist, wenn Erb- lasser und Pflichtteilsberechtigter gleichermaßen für den fehlenden Kontakt ursächlich waren und mangeln- des wechselseitiges Interesse zu unterstellen ist. Gemäß der wohl richtigen Rechtsansicht des Höchstgerichtes kommt es seit dem Erbrechtsänderungsge- setz 2015 nicht mehr darauf an, ob ein Pflichtteilsberechtigter einen Kontaktaufnahmeversuch unternommen hat oder nicht. Vielmehr ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die Erblasserin den Kontakt ohne besonderen Grund gemie- den hat, der Pflichtteilsberechtigten also aktiv aus dem Weg gegangen ist. Gegenständlichenfalls befand das Höchstgericht, dass der Streit aus dem Jahr 2008 nicht ursächlich für das nicht bestandene Naheverhältnis war, da ein solches auch vorher schon nicht gegeben war (2 Ob 116/22f). Da in einem beiderseitigen Desinteresse, also einem bloß passiven Verhalten beider Seiten, die sich wech- selseitig nicht um Kontakt bemühen, kein „Meiden“ des Kontaktes zu erkennen ist, kam das Höchstgericht zu dem Schluss, dass der ausgesprochenen Pflichtteils- minderung Berechtigung zukommt. | Stefan Antolitsch Tipp: bucher | partner rechtsanwälte stehen Ihnen in den erbrechtlichen, insbesondere pflichtteilsrechtlichen Fragen sowie für Testamentserstellungen jederzeit gerne zur Verfügung. inside legal Erbrecht5 8 www.bucher-partner.com | März 2023 Geschäftsführerhaftung bei Zahlungs annahme, die dem Verbot der Einlagen rückgewähr entgegensteht Ein Geschäftsführer handelt sittenwidrig nach § 1295 Abs 2 ABGB und trägt maßgeb- lich zum Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr bei, wenn dieser gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßende Zahlungen einer anderen Gesellschaft annimmt und zumindest billigend in Kauf nimmt, dass dieser Gesellschaft dadurch ein endgültiger Vermögensnachteil entsteht. Für den daraus resultierenden Schaden haftet der Geschäftsführer der GmbH. Im gegenständlichen Fall war die einzige Komplementärin der Klägerin die T-GmbH, einzige Kommanditis- tin war bis 14.01.2014 die E-GmbH, die ihrerseits Alleingesellschafterin der T-GmbH war. Der Zweitbeklagte war zwischen 2008 und 01.06.2012 Alleingesellschafter und Geschäftsführer der E-GmbH sowie ab 1987 bis 02.07.2012 Geschäftsführer der T-GmbH. Die Drittbeklagte ist die Tochter des Zweitbeklagten und seit deren Gründung Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Erstbeklagten, die am 10.05.2008 im Firmenbuch eingetragen wurde. Die Bilanz der E-GmbH wies ein negatives Eigenkapital aus, die Gesellschaft war zumin- dest buchmäßig überschuldet. Im Jahr 2008 bestand bei der E-GmbH ein Liquiditätsengpass, weswegen die Erstbeklagte an die E-GmbH € 150.000 mit dem Verwendungszweck „Darlehen“ überwies. Die Mittel stammten von der Mutter der Drittbe- klagten, der Ehefrau des Zweitbeklagten. Aufgrund der buchmäßigen Überschuldung der E-GmbH war bereits zum Zeitpunkt der Zuzählung des Darlehens an diese durch die Erstbeklagte nicht mehr mit der Rückzahlung des Darlehens zu rechnen. Auf Veranlassung des Zweitbeklagten überwies die Klägerin an die Erstbeklagte den Darlehensbetrag zurück und wurde das Geld in weiterer Folge von der Drittbeklagten an die Mutter weiterüberwiesen. Dem Zweit- und der Drittbeklagten war die buchmäßige Überschuldung der E-GmbH zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme und auch der (späteren) Darlehensrückzahlung bekannt. Die Klägerin begehrt von den Beklagten € 68.000, da sowohl dem Zweit- als auch der Drittbeklagten die Überschuldung der E-GmbH und damit der Umstand be- kannt gewesen war, dass diese das Darlehen nicht werde rückführen können. Der OGH sprach aus, dass sich eine Haftung der Drittbeklagten aus dem Schadenersatzrecht ergibt (6 Ob 61/21w). Ein Vermögensschaden ist zu ersetzen, wenn eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB vorliegt, da die Geschäftsführerin nach § 25 GmbHG zur Sorgfalt verpflichtet ist. Die Drittbeklag- te als GF der Erstbeklagten nahm die „Rückzahlung“ des Darlehens von einer anderen Gesellschaft entgegen und leitete die Zahlung an die Mutter weiter. Da die Ansprüche der Klägerin gegen die Drittbeklagte faktisch uneinbringlich sein würden (Überschuldung), war die Mitwirkung der Drittbeklagten an der verbotenen Einlagenrückgewähr jedenfalls sittenwidrig iSd. § 1295 Abs 2 ABGB. | Martin Schiestl Tipp: bucher I partner rechtsanwälte stehen Ihnen bei Haftungsfragen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verbot der Einlagenrückgewähr, jederzeit gerne zur Verfügung. Gesellschaftsrecht inside legal6 8 www.bucher-partner.com | März 2023 News aus Europa Airlines müssen für psychische Unfallfolgen haften Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Fluggesellschaften nach einem Unfall auch für psychische Schäden haften müssen. Körper- liche und seelische Schäden seien vergleichbar. Der geschädigte Fluggast muss aber nachweisen, dass sich die Unfallfolgen auf seinen Gesundheits- zustand auswirken (EuGH 20.10.2022, C-111/21). EU-Geldwäscherichtlinie ist teilweise rechtswidrig Um Geldwäsche und der Finanzierung von Ter- rorismus entgegenzuwirken, enthält die Geldwä- scherichtlinie der Europäischen Union eine Be- stimmung, wonach Angaben zu wirtschaftlichen Eigentümern von Gesellschaften im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft in allen Fällen für die Öffent- lichkeit einsehbar sein müssen. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verstoßen die entsprechenden Teile der Richtlinie gegen Unions- recht (Urt. v. 22.11.2022; Az. C-37/20, C-601/20). Ohne Aufforderung zum Urlaub keine Verjährung des Urlaubs anspruchs In der Entscheidung C-120/21 vom 22.09.2022 entschied der EuGH, dass Arbeitgeber sich nur dann auf die Verjährung des vierwöchigen Min- desturlaubsanspruchs berufen können, sofern diese ihre urlaubsrechtlichen Hinweis- und Mitwir- kungspflichten erfüllt haben. Durch dieses EuGH- Urteil erfolgte nun eine Klärung dahingehend, dass der vierwöchige Mindesturlaub gemäß Art.7 Richt- linie 2003/88/EG nicht infolge von nationalen Ver- jährungsvorschriften der EU-Staaten verjähren kann, wenn der Arbeitgeber über Jahre hinweg seine dem Arbeitnehmerschutz dienende Pflicht missachtet auf eine Beurlaubung des Arbeitneh- mers hinzuwirken. | Sandra Lenzhofer inside legal Europa7 8 www.bucher-partner.com | März 2023 Entscheidungen des OGH Zur „Gesamteinlösung“ beim Vorkaufsrecht In der Entscheidung 3 Ob 136/22d vom 8.9.2022 hat der OGH entschieden, dass bei Veräußerung zweier mit Vorkaufsrechten belasteter Liegen- schaften in einem einheitlichen Kaufvertrag zu einem höheren Gesamtkaufpreis, der Vorkaufsbe- rechtigte nur in diesen „Gesamtvertrag“ eintreten kann. Anrechnung einer Schenkung auf den gesetzlichen Erbteil Über die Berechtigung der von einem Kind nach § 753 ABGB verlangten Anrechnung von Schen- kungen auf den gesetzlichen Erbteil ist nicht im Verlassenschaftsverfahren abzusprechen. Diffe- renzen zwischen den eigenberechtigten Erbprä- tendenten über die Frage der Anrechnung auf den Erbteil stehen einer Einantwortung des Nachlas- ses nicht entgegen. Über die aus diesen Differen- zen resultierende Uneinigkeit über die Erbteilung ist vielmehr im streitigen Verfahren zu entschei- den (OGH 2 Ob 100/22b, 25.10.2022). Zur Bezugsrechtsfrist bei Kapital erhöhungen In der Entscheidung 6 Ob 183/22p kam der OGH zum Entschluss, dass ebenso wie für die Aus- übung des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 153 Abs 1 Satz 2 AktG auch für GmbH-Gesell- schafter (analog) eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen ist. § 29 PSG - zur Verjährungsfrist iZm Haftung der Mitglieder des Stiftungsvorstands In der Entscheidung 8 Ob 123/22d vom 24.10.2022 hat der OGH klargestellt, dass die generelle Haf- tungsnorm des § 29 PSG keine gesonderte, von den Regelungen des allgemeinen Zivilrechts ab- weichende Verjährungsfrist enthält, insbesondere auch nicht für die Verjährung von Schadenersatz- ansprüchen gegen Mitglieder des Stiftungsvor- stands. Zum Einstimmigkeitsprinzip in der Privat stiftung In der Entscheidung 6 Ob 100/22g hat der OGH entschieden, dass Regelungen über das Abwei- chen vom Einstimmigkeitsprinzip bei Ausübung der Stifterrechte nur in der Stiftungsurkunde und nicht auch in der Stiftungszusatzurkunde getrof- fen werden können. | Sandra Lenzhofer Oberster Gerichtshof inside legal8 8 www.bucher-partner.com | März 2023 Was sich noch ereignet hat ... Teamverstärkung Das Team von bucher | partner rechtsanwälte freut sich bekanntzugeben, dass weitere Verstär- kungen ins Team geholt werden konnten. Tanja Lesjak und Daniela Kröll haben beide jahrelange Erfahrungen bei Rechtsanwaltskanzleien aufzu- weisen und freuen wir uns, dass sie sich unserem Team angeschlossen haben. Tanja und Danie- la unterstützen hauptsächlich Joachim Bucher und Stefan Antolitsch. Florentina Wilfing ist unser jüngstes Teammitglied. Florentina konnte bran- chenübergreifend gewonnen werden und ist pri- mär als Assistentin für Martin Schiestl tätig. Brigitte Scharf-Steurer Nun ist es an der Zeit, adè zu sagen: Unsere lang- jährige Mitarbeiterin Brigitte Scharf-Steurer geht in ihren mehr als wohlverdienten Ruhestand. Wir sa- gen von Herzen „DANKE“ für die tolle Zeit, für die schönen Momente, für die lustigen Stunden und vielen gemeinsamen Lacher, für den unermüdli- chen Einsatz und für die gewissenhafte Arbeit. Wir wünschen Brigitte von Herzen viel Gesundheit und viele glückliche Jahre mit ihrem Mann und Zeit für ihre gemeinsame Leidenschaft für Kunst und Kultur. inside legal Unser Newsletter wird nun digital als PDF ver- schickt. Diesen können Sie auf Ihrer Festplatte abspeichern und profitieren so von allen Vorteilen der digitalen Dokumentablage, wie z. B. der Voll- textsuche direkt von Ihrem Betriebssystem aus (unter Mac funktioniert dies standardmäßig, unter Windows müssen Sie dies aktivieren). Auch Links sind nun direkt anklickbar und liefern Ihnen wert- volle Zusatzinformationen; Sie können diese an der färbigen Unterstreichung erkennen. Selbstver- ständlich bleiben alle Ausgaben auch weiterhin auf unserer Website abrufbar. Neue Klienten Kärntner Gemüsekiste Wir freuen uns, ein innovatives „gesundes“ Unternehmen im Ernährungsbereich begleiten zu dürfen. Genießen Sie! www.kaerntner.gemuesekiste.at PV-Invest GmbH – Verbund Das Team von bucher | partner rechtsanwälte hat die PV-In- vest GmbH beim Abschluss eine Kooperationsvertrages und dem Verkauf eines Photo- voltaik Projekt Portfolio bis zu 250 MWp in Italien an den Verbund begleitet. www.pv-invest.com IMPRESSUM: Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Bucher & Partner GmbH, Italiener Straße 13, 9500 Villach, Telefon +43 4242 29992, www.bucher-partner.com, E-Mail office@bucher-partner.com, • Für den Inhalt verantwortlich: Bucher & Partner GmbH • Fotos: Simone Attisani (2), depositphotos (3), KK • Konzept und Gestaltung: designation – Strategie | Kommunikation | Design, www.designation.at • Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde bei Personen nicht durchgängig die männliche und die weibliche Form angeführt. Gemeint sind selbstverständlich stets beide Geschlechter. 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