Zivile Drohnen – was ist zulässig?

Die Beschwerden über zivile Drohnen, die Privatgrundstücke überfliegen und Aufnahmen machen, häufen sich.

Die EU hat mit der Verordnung VO (EU) 2018/1139 reagiert. Das österreichische Luftfahrtrecht wird ab dem 01.07.2020 zu ändern sein. Im EU Raum sollen derzeit rund 7 Millionen private Drohen im Umlauf sein. Tendenz steigend. Das österreichische Luftfahrtgesetz (LFG) unterscheidet sogenannte „Spielzeugdrohnen“ bis zu einem Gewicht von 25 Kilogramm unbemannt, und andere.

Spielzeugdrohnen mit einer maximalen Flughöhe von 30 Metern, unbeachtlich ob eine Kamera installiert ist oder nicht und zu welchem Zwecke sie fliegen, fallen nicht unter das Regime des LFG. Diese bedürfen weder einer luftfahrtrechtlichen Bewilligung, noch einer Haftpflichtversicherung, solange diese in direkter Sichtverbindung mit dem Inhaber fliegen. Die private Bildverarbeitung mittels einer derartigen Drohne ist für den Selbstzweck gestattet! Drohnen über 25 Kilogramm, müssen eine Betriebsbewilligung aufweisen.

Die neue VO wird unterschiedliche Kriterien für betriebsbewilligungsfreie und auch andere Drohnen vorgeben. Die zulässige Maximalbetriebshöhe für Spielzeugdrohnen soll mit 120m – statt bisher 30m – begrenzt werden. Darüber hinaus sieht die Verordnung jedoch feinschichtigere Regelungen, insbesondere auch bei Altersbeschränkungen und Genehmigungspflichten vor. Eine risikoorientierte Regelung wird vorgeschlagen.

Schon heute ist die Selbstjustiz etwa durch Abschießen einer Drohne in der Regel unzulässig, außer es besteht unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für höherwertigere Sachen. Abgesehen von einer möglichen Verwaltungsübertretung ergeben sich jedoch auch hier zivilrechtliche Unterlassungsansprüche, insbesondere bei penetranten Beobachtungs- und Störungsversuchen im Privatbereich oder gar der Veröffentlichung von Bildmaterial. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber das LFG und die Nebengesetze entsprechend adaptieren wird.

| Joachim Bucher

 

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