Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft von Gesellschaftern

Die Abgrenzung der Verbrauchereigenschaft von Gesellschaftern kann im Innenverhältnis der Gesellschaft relevant sein und ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen. Die Rolle des Konsumentenschutzes im Gesellschaftsrecht wird stärker.

Die Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters muss, laut ständiger Rechtsprechung, vor allem aus einer wirtschaftlichen Sichtweise betrachtet werden. Entscheidend ist dabei nicht etwa eine formelle Geschäftsführerstellung, sondern die Möglichkeit der Einflussnahme des Gesellschafters auf die Geschäftsführung der Gesellschaft. Deshalb ist eine genauere Betrachtung jedes Einzelfalles vorzunehmen.

Abtretung von Geschäftsanteilen

Während beispielsweise bei der Gesellschaftsgründung und der Willensbildung die Verbrauchereigenschaft der Gesellschafter von Teilen der Lehre abgelehnt wird, kann betreffend der Abtretung von Geschäftsanteilen die Anwendung von besonderen Schutzvorschriften (welche vom Verbraucherrecht vorgesehen werden) nicht ausgeschlossen werden.

Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag

Ob auf eine Schiedsklausel in einem Gesellschaftsvertrag die besonderen Vorschriften des § 617 ZPO, welche nur bei Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern vorgesehen sind, zur Anwendung kommen, hängt ebenfalls von der Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft des Gesellschafters ab.

Beurteilung im vorliegenden Fall

Der Kläger war, neben seiner Geschäftsführerstellung, mit 40% an der Gesellschaft beteiligt. Der zweite Geschäftsführer sollte nicht ins Tagesgeschäft eingreifen, weshalb der Kläger unternehmensintern als „Chef“ galt. Des Weiteren war im Gesellschaftsvertrag für zahlreiche Maßnahmen eine 3/4-Mehrheit vorgesehen, sodass dem Kläger dabei eine Sperrminorität zukam. Der OGH sah, aufgrund seiner Möglichkeit auf die Geschäftsführung und die maßgeblichen Entscheidungen großen Einfluss zu nehmen, die Qualifizierung als Unternehmer als gegeben an. (OGH 28.02.2018, 6 OB 14/18d)

| Michael Winkler

 

bucher | partner RECHTSANWÄLTE - TIPP

Durch die Abgrenzung der Verbraucheroder Unternehmereigenschaft von Gesellschaftern kann es zu erheblichen Benachteiligungen von Gesellschaftern kommen, welche einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung haben. Vor allem bei der Abtretung von Geschäftsanteilen und Schiedsklauseln kann es durch die speziellen Schutzvorschriften zu Einschränkungen kommen. Um derartige Restriktion im Voraus zu verhindern, empfehlen wir Ihnen dringend die Kontaktaufnahme mit bucher | partner RECHTSANWÄLTE.

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