Verbotene Ablöse von Mit-Mietrechten

Gemäß der Regelung des §27 (1) MRG sind Vereinbarungen, wodurch ein neuer Mieter dafür, dass der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat, ungültig und verboten.
Nunmehr hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 4 Ob79/18y klargestellt, dass §27 MRG weit auszulegen ist und dem Zweck dient, zu verhindern, dass ein Bestandgegenstand bzw. ein Mietrecht daran als Vermögenswert gehandelt wird ohne, dass ein objektiv äquivalenter Leistungsaustausch vorliegt.
Im konkreten Fall hat der Oberste Gerichtshof die Vereinbarung zweier Mitmieter, wonach der Eine seine Mitmietrechte gegen Entgelt aufgeben sollte, um dem Anderen die alleinige Verfügungsmacht zu verschaffen, für nichtig erklärt.
bucher | partner Rechtsanwälte empfehlen daher, nicht nur Vereinbarungen mit Vermietern oder Vormietern kritisch zu hinterfragen, sondern auch bei Auflösung von (studentischen) Wohngemeinschaften oder Lebensgemeinschaften genau zu prüfen, ob eine angedachte Regelung rechtskonform ist, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.
| Martin Schiestl