Testament und Auswanderung

Ob jemand eine testamentarische Erbfolge festlegt oder die gesetzlichen Erbfolgeregelungen eintreten lässt, bleibt jedem selbst überlassen. Auf Grund der EU-Erbrechtsverordnung, die örtlich für alle Mitgliedsstaaten (Ausnahmen: Vereinigtes Königreich, Irland, Dänemark) gilt und auf alle Todesfälle nach dem 16.08.2015 anzuwenden ist, steht jedoch neuerdings zu beachten, dass für eine Verlassenschaft immer die Gerichte jenes Staates zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes seinen - gesetzlich nicht abschließend definierten – gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Nach eben diesem „gewöhnlichen Aufenthalt“ richtet sich nunmehr auch das anzuwendende Recht, sofern der Verstorbene keine Rechtswahl getroffen hat.

Aus diesem Grund ist gerade Personen, die sich bereits seit längerem im Ausland befinden bzw. beabsichtigen, ihren Wohnsitz in einen anderen EU-Mitgliedsstaat zu verlegen, die Abfassung eines Testamentes samt Rechtswahlklausel anzuraten, da ansonsten die „Gefahr“ besteht, dass im Falle ihres Ablebens im Ausland das – ihnen zumeist völlig unbekannte – materielle Recht eines anderen Mitgliedsstaates auf ihren Erbfall Anwendung findet.

bucher | partner RECHTSANWÄLTE stehen Ihnen im Zuge der Errichtung letztwilliger Verfügungen jederzeit beratend zur Seite.

| Martin Schiestl

 

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