Schuldbefreiende Zahlungen nach Insolvenzeröffnung

Wird über das Vermögen eines Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind schuldbefreiende Zahlungen grundsätzlich nur noch an den Masseverwalter (soweit vorhanden) möglich.

Unternehmer sind grundsätzlich zur regelmäßigen Kontrolle ihrer Vertragspartner im Hinblick auf mögliche Insolvenzen (zum Beispiel durch Einsichtnahme in die Ediktsdatei) verpflichtet. Erfolgt trotz Insolvenzeröffnung eine Zahlung an den insolventen Vertragspartner, kann der Masseverwalter die nochmalige Zahlung fordern.

In seiner Entscheidung 9 Ob 33/20y hatte sich der Oberste Gerichtshof nunmehr damit zu beschäftigen, ob eine solche Kontroll- bzw. Sorgfaltspflicht auch einen an einen Unternehmer leistenden Konsumenten trifft.

Während das Erst- und Berufungsgericht dies bejahten und den Konsumenten zur nochmaligen Zahlung an den Masseverwalter verpflichteten, hob der Oberste Gerichtshof diese Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Nach Ansicht des Höchstgerichtes besteht nämlich keine grundsätzliche Verpflichtung eines Konsumenten, seinen Vertragspartner regelmäßig zu überprüfen, wenn nicht noch besondere Umstände hinzutreten.

Gegenständlichenfalls verschwieg der Geschäftsführer des insolventen Unternehmens dem Kunden die während der Auftragsausführung (Bauarbeiten am Haus) eingetretene Insolvenz, überreichte dem Kunden persönlich die Abrechnung und gab betreffend die geänderte Kontoverbindung an, dass es sich um das Konto einer Mitarbeiterin handle, die noch offene Forderungen gegen das Unternehmen habe.

Da ansonsten keine Umstände vorhanden waren, die auf eine eingetretene Insolvenz hindeuteten und eine generelle Verpflichtung eines Konsumenten zur Einsicht in die Edikte (online durchführbar auf www.ediksdatei.justiz.gv.at) nicht bestehe, sei die Entscheidung der Untergerichte aufzuheben gewesen.

Das Höchstgericht trug den Untergerichten jedoch auf, zu ermitteln, ob der zahlende Konsument gegenständlichenfalls eventuell aber sogar positive Kenntnis vom eingetretenen Insolvenzfall hatte.

| Martin Schiestl

 

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bucher | partner RECHTSANWÄLTE empfehlen daher nicht nur Unternehmen sondern auch Privaten die in wenigen Minuten durchführbare und kostenlose Einsichtnahme in die Ediksdatei bevor größere Zahlungen geleistet werden; dies erst recht, wenn Verdachtsmomente auf finanzielle Schwierigkeiten beim Vertragspartner bestehen.

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