Schädigung einer GmbH durch Dritten – Schaden des Gesellschafters?
Sachverhalt
Eine GmbH kann durch unterschiedlichste Art und Weise von Dritten geschädigt werden. Durch Nichtbezahlung einer Rechnung oder durch aktives Beschädigen von Vermögen der GmbH jeglicher Art.
Anspruchsberechtigung
Die GmbH selbst, als juristische Person, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen berechtigt, den erlittenen Schaden im eigenen Namen beim Dritten (Schädiger) geltend zu machen. Der Geschäftsführer ist dazu verpflichtet. Entsprechend der Ausgestaltung der Geschäftsordnung und/oder des Gesellschaftsvertrages bedarf es eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses. Der Gesellschafter der GmbH hingegen kann den erlittenen Schaden der GmbH nicht selbst geltend machen. Wiewohl vielerorts die Meinung vertreten wird, dass der Gesellschafter durch einen Schaden, den die GmbH erleidet, auch einen Schaden in seinem „Eigentum“ bzw. „Vermögen“ erleidet, verwehrt das Gesetz die direkte Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Dritten. Grundlage dafür ist das sogenannte „Trennungsprinzip“ – geregelt in § 61 Abs 1 und 2 GmbH Gesetz – welches normiert, dass es eine strikte Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern und damit auch zwischen Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen der Gesellschafter gibt. Im Schadenersatzrecht spricht man beim Fall des geschädigten Gesellschafters von einem sogenannten „indirekten Schaden“ der nicht zur aktiven Geltendmachung legitimiert.
Rechtsbehelfe
Nicht selten ist der Geschäftsführer auch der Mehrheitsgesellschafter und, aus welchen Gründen auch immer, nicht gewillt den Schaden, den die Gesellschaft erlitten hat, beim Dritten geltend zu machen. Der oder die Minderheitsgesellschafter sind dagegen nicht ganz wehrlos. Eine Gesellschafterminderheit, die zumindest 10% der Beteiligung innehat, kann eine Beschlussfassung über die Geltendmachung des Ersatzanspruches initiieren. Erfolgt auch dann kein entsprechender Beschluss oder keine Umsetzung dieses Beschlusses, gibt es ein weiteres Instrument. § 48 GmbH-Gesetz regelt die sogenannte „Minderheitsklage“. Dabei kann der Minderheitsgesellschafter zwar im eigenen Namen den Schaden beim Dritten einklagen, aber nur die Leistung an die Gesellschaft verlangen.
| Joachim Bucher
bucher | partner RECHTSANWÄLTE - TIPP
Bei unklarer Situation auf der Gesellschafterebene, was den Schadenersatz der Gesellschaft betrifft, oder bei Nichtumsetzung eines Schadenersatzanspruches der Gesellschaft, stehen entsprechende Rechtsbehelfe zu. Für Detailfragen stehen Ihnen bucher | partner RECHTSANWÄLTE immer zur Verfügung.