Rechtsmittellegitimation eines abberufenen Geschäftsführers

Ein wirksam abberufener GmbH-Geschäftsführer ist weder im eigenen Namen noch namens der Gesellschaft rechtsmittellegitimiert, seine ­Abberufung zu bekämpfen.

Der OGH hat sich in der Entscheidung 6 Ob 38/21p mit den Folgen eines Zuwiderhandelns gegen § 50 Abs 4 GmbH-Gesetz beschäftigt. Dabei hat ein GmbH-Geschäftsführer seine Abberufung und die damit verbundene Löschung seiner Geschäftsführerfunktion im Firmenbuch bekämpft. § 50 Abs 4 GmbH-Gesetz ermöglicht es einzelnen Gesellschaftern Sonderrechte einzuräumen, die ihnen ohne deren Zustimmung nicht mehr entzogen werden können. So bedarf beispielsweise die Abberufung eines Geschäftsführers, der aufgrund eines solchen Sonderrechtes berufen wurde, der Zustimmung des zur Entsendung berechtigten Gesellschafters.

In der angeführten Entscheidung bekämpfte ein nach § 50 Abs 4 GmbH-Gesetz berufener (Ex-)Geschäftsführer seinen Abberufungsbeschluss, insbesondere die Löschung seiner Funktion im Firmenbuch. Vorauszuschicken ist, dass der OGH in der Entscheidung festgehalten hat, dass ein Verstoß gegen das Sonderrecht den Abberufungsbeschluss nicht unwirksam mache, dieser jedoch anfechtbar sei. Untermauert wird die Ansicht der Wirksamkeit des Beschlusses damit, dass „die Rechtssicherheit über die Belange einzelner Gesellschafter“ zu stellen ist. Es stellt sich für den abberufenen Geschäftsführer sohin die Frage, inwiefern der Abberufungsbeschluss anfechtbar ist. Zur Rechtsmittellegitimation im eigenen Namen des Geschäftsführers führte der OGH aus, dass dessen Eintragung im Firmenbuch nicht rechtsbegründend, sondern lediglich deklarativ wirke, weshalb dem (Ex-)Geschäftsführer keine eigenen firmenbuchrechtlichen Rechte zukämen, die durch die Abberufung tangiert wären. Somit ist der abberufene Geschäftsführer im eigenen Namen nicht Rekurs legitimiert.

Zur Rechtsmittellegitimation als Geschäftsführer für die Gesellschaft teilte der OGH mit, dass obwohl der Abberufungsbeschluss nach § 50 Abs 4 GmbH-Gesetz mangelhaft ist, dem abberufenen Geschäftsführer auch hier die Legitimation fehle, namens der Gesellschaft im Firmenbuchverfahren ein Rechtsmittel zu erheben. Der OGH vertritt die Ansicht, dass der Abberufungsbeschluss – obwohl der betroffene Gesellschafter zustimmen hätte müssen (!) – nicht schwebend unwirksam sei und mit Nichtigkeitsklage zu bekämpfen ist. Praxisrelevant aus der Entscheidung ist insbesondere, dass die Bekämpfung eines fehlerhaften Abberufungsbeschlusses im Wege der Nichtigkeitsklage nach §§ 41 ff GmbH-Gesetz zu erfolgen hat, wobei die kurze Monatsfrist nicht übersehen werden darf. Eine Heilung im Firmenbuchverfahren ist spätestens seit dieser Entscheidung nicht mehr denkbar.

| Stefan Antolitsch

 

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