Privatrechtliche Erneuerbare-­Energie-Gemeinschaften

Im Juli 2021 wurde das „Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes-Paket“ (EAG-Paket) beschlossen. Details dazu wurden von der Europäischen Kommission erst im Dezember 2021 genehmigt und im EAG Gesetz im Jahr 2022 national umgesetzt. Trotz der guten Absicht, die in diesem erneuerbaren Energiepaket steckt, ist vieles noch unklar.

Ziel des EAG-Paketes ist es, dass Privatpersonen und juristische Personen die Gelegenheit erhalten, sich zusammenzuschließen, um gemeinsam Energie zu produzieren, zu speichern, zu verkaufen und zu verbrauchen (Erneuerbare Energie Gemeinschaft: EEG). Schon im Jahr 2017 wurde in Österreich die Möglichkeit geschaffen, dass mehrere Personen auf einem Grundstück gemeinschaftlich Strom produzieren. Das EAG-Paket bietet unter anderem nun die Möglichkeit, dies auch grundstücksüberschreitend umzusetzen. Mit diesen Maßnahmen soll das Ziel, Strom in Österreich bis zu 100% aus erneuerbaren Energieträgern zu gewinnen und bis 2040 die Klimaneutralität erreicht werden.

Aufgabenbereich der EEG

Die EEG produziert gemeinschaftliche Energie aus erneuerbaren Quellen. Diese Energie darf verbraucht, gespeichert oder verkauft werden. Die Erzeugungsanlage (etwa Photovoltaikanlage) muss nicht zwingend im Eigentum der EEG stehen. Die Verteilung der Energie erfolgt über das öffentliche Netz.

Mitglieder der EEG

Die EEG besteht zumindest aus zwei Mitgliedern (oder Gesellschaftern), die miteinander verbunden sind. Teilnehmer dürfen nur natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Ausgeschlossen sind Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen und – im Fall von Privatunternehmen - darf die Teilnahme nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein.

Problemlagen

Der Hauptzweck der EEG darf nicht im finanziellen Gewinn liegen. Grundsätzlich sind Gewinne als Nebenzweck zulässig. Nachdem Kapitalgesellschaften auch auf Gewinnmaximierung ausgerichtet sind, entsteht hier ein gewisses Konfliktpotential, wenn diese als EEG fungieren.Hinzu kommt, dass die EEG aus aktiven und inaktiven Mitgliedern bestehen kann und daher der innergemeinschaftliche Verkauf bereits das zulässige Maß der Gewinnerzielung überschreiten kann. Eine Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenzweck ist in der Form nicht konkretisiert vorgegeben. Ein weiters Spannungsfeld bietet das Thema der verbotenen Einlagenrückgewähr gemäß und analog § 82 Absatz 1 GmbH Gesetz. Grundsätzlich müssen Geschäfte zwischen einer Gesellschaft und deren Gesellschaftern einen Fremdvergleich standhalten. Ausschüttungen bedürfen einer vorherigen Beschlussfassung. Die Gewährung von anderen Vermögenszuwendungen (Strombezug) unterliegt dem strengen Verbot der Einlagenrückgewähr und ist grundsätzlich unzulässig. Die Regelung von Rechten und Pflichten der Mitglieder in einer EEG ist ein komplexes Konstrukt. Es gibt bereits funktionierende EEG’s und ist davon auszugehen, dass die Anzahl der EEG’s – nicht zuletzt aufgrund der jüngsten Entwicklungen – zunehmen werden (Beispiele EEG Lilienfeld, EEG Südburgenland, EEG Hartberg).

Fazit

Das EEG-Paket ist grundsätzlich begrüßenswert. In Sachen Organisation und Leben der EEG ist derzeit noch einiges unklar, aber regelbar.

| Joachim Bucher

 

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bucher | partner RECHTSANWÄLTE begleiten seit längerem Unternehmen im Umfeld der erneuerbaren Energie und beraten Sie gerne bei dieser interessanten und komplexen Materie.

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