OGH-JUDIKATUR: Zur Wirkung der Verschmelzung auf ­Wiederkaufsrechte

Das zugunsten einer juristischen Person eingeräumte Wiederkaufsrecht geht nicht mit der Verschmelzung unter. Die Verschmelzung bedeutet nicht den endgültigen Untergang der übertragenden Gesellschaft. Vielmehr geht das Vermögen der übertragenden Gesellschaft in der übernehmenden Gesellschaft auf. (OGH v. 21. 1. 2020, 1 Ob 173/19a)

Quelle: Bundeskanzleramt Rechtsinformationssystem

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