OGH-JUDIKATUR: Zur mietrechtlichen Rügeobliegenheit des Mieters bei befristeten Bestandverhältnissen
Bei befristeten Mietverhältnissen entspricht der Mieter seiner Rügeobliegenheit nur, wenn er sie vor Beendigung des Mietverhältnisses erhebt und die Anzeige so rechtzeitig erfolgt, dass der Vermieter den Mangel (die Unbrauchbarkeit eines Ausstattungsmerkmals) noch vor Vertragsende beheben kann. Die Unbrauchbarkeit eines Ausstattungsmerkmals und auch das Fehlen eines zeitgemäßen Standards der Badegelegenheit sind vom Mieter zu rügen, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Mangel handelt, der für den Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags offenkundig sein musste. (OGH vom 10.12.2020, 5 Ob 146/20m)