OGH-JUDIKATUR: Zum Informationsanspruch nach § 27a KSchG
Sofern es der Werkunternehmer unterlässt, dem Werkbesteller die Gründe mitzuteilen, weshalb er sich infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat, wird sein Werklohnanspruch nicht fällig. Der Zweck des § 27a KSchG ist der Ausgleich eines Informationsdefizits des Verbrauchers, der kaum Einblick in die Branche und den Geschäftsgang seines Vertragspartners hat (OGH 14.07.2022, 1 Ob 121/22h).