OGH-JUDIKATUR: Zum Bezugsrecht im Zusammenhang einer nicht rechtzeitigen Einzahlung der Kapitalerhöhung

Inhalt und Umfang der Leistungspflicht aus der Übernahme der neuen Stamm­einlagen richten sich nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag und Kapital­erhöhungsbeschluss. Die Übernahme erfolgt durch Übernahmevertrag, der durch den Kapitalerhöhungsbeschluss inhaltlich determiniert wird. Da die Übernahme im Verhältnis zur Kapital­erhöhung den Ausführungsakt darstellt, muss er ihr inhaltlich entsprechen. Mangels Übereinstimmung ist der Übernahmsvertrag unwirksam und die Kapitalerhöhung nicht eintragungs­fähig. (OGH v. 25.06.2020, 6 Ob 90/20h)

Quelle: Bundeskanzleramt Rechtsinformationssystem

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