OGH-JUDIKATUR: Zum Bezugsrecht im Zusammenhang einer nicht rechtzeitigen Einzahlung der Kapitalerhöhung
Inhalt und Umfang der Leistungspflicht aus der Übernahme der neuen Stammeinlagen richten sich nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag und Kapitalerhöhungsbeschluss. Die Übernahme erfolgt durch Übernahmevertrag, der durch den Kapitalerhöhungsbeschluss inhaltlich determiniert wird. Da die Übernahme im Verhältnis zur Kapitalerhöhung den Ausführungsakt darstellt, muss er ihr inhaltlich entsprechen. Mangels Übereinstimmung ist der Übernahmsvertrag unwirksam und die Kapitalerhöhung nicht eintragungsfähig. (OGH v. 25.06.2020, 6 Ob 90/20h)