OGH-JUDIKATUR: Verbandsklage nur bei „Verwendung“ von Vertragsformblättern durch einen Makler?
Zur Unterlassung der Verwendung gesetzwidriger Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblätter ist verpflichtet, wer diese im geschäftlichen Verkehr „verwendet“. Werden von einem Immobilienmakler Formblätter für das Angebot zum Abschluss von (Kauf- oder Miet-)Verträgen mit einem Dritten (Verkäufer oder Vermieter) erstellt, steht deren Verwendung den Kauf- oder Mietinteressenten jedoch frei, ist der Makler nicht als „Verwender“ dieser Formulare anzusehen. (OGH v. 16.12.2019, 1 Ob 193/19t)