OGH-JUDIKATUR: Umgekehrter Haftungsdurchgriff

Ein sogenannter umgekehrter Durchgriff, sprich die Haftung einer Gesellschaft für die Schulden ihres Gesellschafters, ist unzulässig. Gläubiger eines Gesellschafters können auf das Vermögen der GmbH nicht Exekution führen, auch dann nicht, wenn der Schuldner einziger Gesellschafter ist (Ein - Mann - Gesellschaft). Für die Gläubiger des einzigen Gesellschafters haftet lediglich der hundertprozentige Geschäftsanteil des Schuldners. Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des einzigen Gesellschafters gehört sein Geschäftsanteil in die zu inventarisierende Konkursmasse, nicht aber gehören dorthin einzelne der GmbH gehörige Vermögensstücke. (OGH 29.08.2017, 6 Ob 113/17m)

Quelle: Bundeskanzleramt Rechtsinformationssystem

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