OGH-JUDIKATUR: Nachträgliche Vereinbarung eines Ausbildungskostenrückersatzes
Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Absolvierung einer bestimmten Ausbildung geschlossene Vereinbarung über eine allfällige Rückersatzverpflichtung von Kosten ist jedenfalls rechtsunwirksam, da der Arbeitnehmer dadurch in eine Drucksituation gelangen kann. Ob ein solcher Druck tatsächlich bestanden hat, ist nicht relevant (OGH vom 02.09.2021, 9 ObA 85/21 x).