OGH-JUDIKATUR: Kreditschädigung bei ordnungsgemäßer Anwendung des Auskunftsrechts eines Aktionärs?
Aussagen, die ein Aktionär während der Hauptversammlung tätigt und die absoluten Rechte der Ehre und des Rufes einer dritten Person verletzten, können gerechtfertigt sein. Bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung kommt es auf die Art des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht und den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses an. (OGH v. 24.07.2019, 6 Ob 34/19x)