OGH-JUDIKATUR: Keine unzulässige Immission durch ­Küchengerüche eines Heurigen

Die Beklagten betreiben auf einem an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Grundstück seit Jahrzehnten ein Heurigenlokal. In der Umgebung befinden sich Weingärten sowie weitere Heurigenbetriebe. Seitdem die Beklagten die Küche ihres Betriebs in einen neu errichteten Gebäudeteil verlegt haben, fühlt sich die Klägerin durch die mittels Dunstabzugs ins Freie geleitete Küchenabluft gestört. Mit dem Abbraten von Fleisch in einem Heurigen einhergehende Küchengerüche sind in einem Weinbaugebiet nicht ortsunüblich und daher vom Eigentümer der Nachbarliegenschaft hinzunehmen. (OGH v. 19.11.2019, 1 Ob 198/19b)

Quelle: Bundeskanzleramt Rechtsinformationssystem

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