OGH-JUDIKATUR: Haftung des Wahlleiters für eine Wahlwiederholung
Aufgabe des Wahlleiters und dessen Stellvertreters ist es, für die Einhaltung der Wahlrechtsbestimmungen zu sorgen. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und entsteht dem Rechtsträger, für den das Organ tätig wurde, ein unmittelbarer Schaden dadurch, dass die Wahl wiederholt werden muss, ist auch der Schutzzweck der Norm zu bejahen und von einer Solidarhaftung der Schädiger auszugehen. (OGH vom 28.09.2021, 9 ObA 105/20m)