OGH-JUDIKATUR: Formungültiges fremdhändiges Testament
Sowohl die Unterschrift des Erblassers als auch jene der Testamentszeugen müssen „auf der Urkunde“ erfolgen, die den Text der letztwilligen Anordnung enthält. Die Unterschrift auf einem zusätzlichen losen Blatt reicht nicht aus und führt zur Ungültigkeit des Testamentes (OGH 26. Juni 2018, 2 Ob192/17z).