OGH-JUDIKATUR: Ein Haftungsausschluss beim Unternehmensübergang muss innerhalb eines Monats eingetragen werden – Erwerber trägt die Gefahr für die Dauer des Firmenbuchverfahrens
Die Eintragung des Haftungsausschlusses muss beim Unternehmensübergang in das Firmenbuch eingetragen werden. Nach herrschender Auffassung reicht dabei zwar ein enger zeitlicher Zusammenhang aus. Ein derartiger enger zeitlicher Zusammenhang kann aber auch dann verneint werden, wenn sich die Verspätung aus einem – aufgrund eines Verbesserungsauftrags – längeren Firmenbuchverfahren zur Bewilligung der Eintragung des Haftungsausschlusses ergibt. (OGH v. 29.08.2019, 6 Ob 79/19i)