OGH-JUDIKATUR: Aufrechnung und Verjährung bei einem Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr

Ebenso wie die ursprüngliche Aufbringung der Stammeinlage nicht durch Aufrechnung erfolgen kann, ist auch eine Aufrechnung gegen Ansprüche aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen nicht zulässig. Stützt sich die Gesellschaft auf § 83 GmbHG, dann kann der Gesellschafter gegen den Rückforderungsanspruch nicht aufrechnen; stützt sich die Gesellschaft hingegen auf allgemeines Bereicherungsrecht, dann besteht kein Aufrechnungsverbot. (OGH 21. 11. 2018, 6 Ob 180/18s)

Quelle: Bundeskanzleramt Rechtsinformationssystem

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