Neuerungen im Zuge der Novelle der Insolvenzordnung
Am 17. Juli 2021 trat eine Novelle der Insolvenzordnung in Kraft. Kern der Novelle ist das neue Gesamtvollstreckungsverfahren – eine Schnittstelle zwischen Exekutions- und Insolvenzverfahren.
Ziel des Gesetzgebers ist es, die Effizienz von Exekutionsverfahren zu steigern und aussichtslose Exekutionsverfahren zu vermeiden. Die Gesamtvollstreckung ist ein Unterfall des Schuldenregulierungsverfahrens (Privatkonkurses) und sieht die Verfahrenseröffnung durch Antrag eines Gläubigers vor. Ziel der Gesamtvollstreckung ist die Vollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners zur Befriedigung aller Gläubiger.
Erfolglose Exekutionsversuche können daher bereits im Exekutionsverfahren zur Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten führen. Dann werden die betroffenen Exekutionsverfahren abgebrochen und es wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. Für den Schuldner hat so ein Insolvenzverfahren den Vorteil eines Zinsen- und Kostenstopps. Das Verfahren wird als Gesamtvollstreckungsverfahren geführt. Beantragt der Schuldner die Annahme eines Sanierungsplans, eines Zahlungsplans oder die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens, wird die Gesamtvollstreckung beendet.
Das Verfahren läuft dann als Schuldenregulierungsverfahren fort, das nun auf eine Entschuldung ausgerichtet ist. Ist eine Entschuldung nicht möglich, kann die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beantragt werden.
| Sebastian Brass
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