Negative Feststellungsklage bei unberechtigten Forderungen

Mit seiner Entscheidung 8 Ob 137/19g gab das Höchstgericht einer sogenannten „negativen Feststellungsklage“ eines Schriftführers eines Vereines gegen einen Lieferanten statt und bestätigte somit die rechtliche Zulässigkeit, sich aktiv gegen unberechtigte Forderungen gerichtlich zur Wehr zu setzen.
Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass ein Rechtssicherheitsbedürfnis bestehe, welches eine Klage auf Feststellung, wonach ein behauptetes Recht nicht bestehe, rechtfertige.
Im konkreten Fall wurde der Schriftführer eines Vereines von einem Lieferanten aufgefordert, eine vom Verein bestellte und auch gelieferte, aber nicht bezahlte Ware aus Eigenem zu bezahlen.
Der Lieferant stützte seinen angeblichen Anspruch auf eine behauptete persönliche Haftung als Vereinsorgan und kündigte darüber hinaus an, den Sachverhalt auch strafrechtlich prüfen zu wollen. Da der Lieferant seine behaupteten Ansprüche trotz abschlägiger Antwort des Schriftführers aufrecht erhielt, ging dieser erfolgreich mit besagter Feststellungsklage vor.
bucher | partner RECHTSANWÄLTE empfehlen daher, unberechtigte Forderungen schriftlich zurückzuweisen und nötigenfalls auch eine gerichtliche Klärung aktiv herbeizuführen, um wochen- und monatelange Unsicherheiten ob der Forderungssteller Klage erhebt oder nicht, zu vermeiden.
| Martin Schiestl