Mindestklausel beim Unternehmerkredit

Kann eine Mindestzinsklausel in einem Unternehmerkreditvertrag zulässig vereinbart werden?

Beim Unternehmerkredit werden entweder Fixzinssätze oder indikatorgebundene Zinssatzvereinbarungen getroffen. Bei letzteren setzt sich der vom Kreditnehmer zu zahlende Zinssatz aus einem Indikator und einem mit dem Kunden ausgehandelten Aufschlag zusammen. Es handelt sich also um eine Zinsgleitklausel. Nachdem die Kreditzinsindikatoren ab 2008 gegen null tendierten und die ersten Prognosen auch auf die Möglichkeit negativer Werte hindeuteten, reagierten die Kreditgeber. Sie erweiterten die Zinsgleitklausel entweder um einen fixen Mindestzins oder froren den Indikator ein:

Die echte Mindestzinsklausel kombiniert eine Zinsgleitklausel mit einem ziffernmäßig fixierten Mindestzins. Bei der Indikatorfloorklausel handelt es sich um eine Zinsgleitklausel, bei welcher der Indikator nach unten mit null begrenzt wird.

Der Mindestzins in der echten Mindestzinsklausel wird meist im Einzelnen ausgehandelt. Es liegt keine AGB-Klausel vor, die Vereinbarung unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. Gleiches könnte nach der jüngsten Rechtsprechung auch für die Indikatorfloorklausel gelten. Jede Mindestzinsklausel, sowohl die echte Mindestzinsklausel als auch die Indikatorfloorklausel ist eine ziffernmäßige Umschreibung der Hauptleistung. § 879 Abs 3 ABGB ist auf diese Klauseln nicht anwendbar.

Die Klausel ist nicht gröblich benachteiligend. Die durch den Mindestzins bewirkte ungleiche Symmetrie der Vertragspositionen des Kreditgebers und des unternehmerischen Kreditnehmers bewirkt dann keine übermäßige und leicht erkennbare Äquivalenzstörung, wenn der Kreditgeber den Mindestzins/Floor nach billigem Ermessen festlegt. Die Mindestzinsklausel weist eine unmittelbare und leicht erkennbare Auswirkung auf die Hauptleistung auf. Die Willensfreiheit des Kreditnehmers ist nicht verdünnt, wenn dem Kreditnehmer ein alternatives Verzinsungsmodell angeboten wird.

| Michael Winkler

 

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