Meldepflichten des Arbeitnehmers bei Krankenstandsverlängerung

In seiner Entscheidung 9 ObA 105/17 g hatte sich der Oberste Gerichtshof kürzlich mit der Frage des (Nicht)Bestehens von Meldepflichten im Falle eines verlängerten Krankenstandes zu befassen.

Im konkreten Fall befand sich ein Arbeitnehmer aufgrund eines erlittenen Bandscheibenvorfalls ab 23.05. im Krankenstand. Dies teilte er seinem Arbeitgeber im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes mit 24.05. per SMS mit und übermittelte zusätzlich per E-Mail die entsprechende ärztliche Bescheinigung, die jedoch keine voraussichtliche Dauer des Krankenstandes angab.

Auf Nachfrage des Arbeitgebers gab der Arbeitnehmer an, ab 30.05. wieder einsatzfähig zu sein. Am 30.05. teilte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber dann mit, dass er doch erst am 31.05. wieder zur Arbeit antreten könne, wobei er an diesem Tag aber entgegen seiner Ankündigung nicht zur Arbeit erschien und telefonisch auch nicht erreichbar war.

Mit Schreiben vom 06.06. informierte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, dass er kein Entgelt mehr erhalte, da er angab, mit 31.05. wieder arbeitsfähig zu sein und seither nicht erreichbar war.

Erst mit 13.06. kontaktierte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber und informierte ihn, doch noch nicht arbeitsfähig zu sein. Das Dienstverhältnis wurde letztlich mit 14.06. einvernehmlich gelöst. Die nachfolgende Klage des Arbeitnehmers auf Lohn für die Zeit von 01.06. bis 14.06. samt Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung wiesen die Gerichte weitestgehend ab. Dies mit der Begründung, dass sich die Meldepflichten des Arbeitnehmers zwar nur auf den Beginn und nicht auf die allfällige Verlängerung des Krankenstandes bezögen, der Arbeitnehmer hier jedoch die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit selbst ausdrücklich begrenzt habe, so dass bei fortdauernder Arbeitsverhinderung eine neuerliche Meldepflicht bestehe.

Die Ankündigung, am nächsten Tag die Arbeit wieder anzutreten, sei keine Prognose über die voraussichtliche Dauer des Krankenstandes, sondern eine Meldung über das konkrete Ende desselben, auf die der Arbeitgeber vertrauen dürfe.

Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, welche weittragende Bedeutung Erklärungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses haben können.

| Martin Schiestl

 

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bucher | partner RECHTSANWÄLTE empfehlen daher, sich vorab zu informieren, bevor arbeitgeberseitig oder von Seiten des Arbeitnehmers Erklärungen abgegeben werden.

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