Konkretisierungspflicht des Unternehmers für „Storno­gebühr“ bei unterbliebener Ausführung des Werkvertrags

Der Oberste Gerichtshof hatte sich kürzlich damit beschäftigt, inwiefern ein Unternehmer einem Verbraucher gegenüber Aufklärung darüber schuldet, ob sich dieser durch den Ausfall der Leistungserbringung etwas erspart hat, durch anderweitige Verwendung etwas erworben hat oder erwerben hätte können.

Ausgangslage war, dass ein klagendes Bauunternehmen vom Hausverwalter der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Durchführung von Bauarbeiten beauftragt wurde. Diese sind jedoch nicht durchgeführt worden, da sich die Mehrheit der Eigentümer dagegen ausgesprochen hat. Das Bauunternehmen begehrte sohin den kalkulierten Deckungsbeitrag in Höhe von 36% der Gesamtauftragssumme. Verlangt bei Unterbleiben der Ausführung eines Werkes der Unternehmer das vereinbarte Entgelt, so hat er dem Verbraucher die Gründe dafür mitzuteilen, dass er sich weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich verabsäumt hat (vgl § 27a KSchG). Vom OGH wurde nun klargestellt, dass auch wenn der Unternehmer nicht den gesamten Werklohn fordert, die Aufklärungspflicht besteht. Der Unternehmer schuldet dem Verbraucher somit Aufklärung hinsichtlich des gesamten Entgelts, auch wenn er nur einen Teil davon begehrt, da für den Verbraucher nicht überprüfbar ist, ob diese freiwillige Anrechnung auf realistischen Grundlagen fußt. (OGH 4 Ob 119/21k vom 23.11.2021)

| Stefan ­Antolitsch

 

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bucher | partner RECHTSANWÄLTE ­empfehlen daher gerade im Zusammenhang mit Werkverträgen bereits im Vorfeld den Verbraucher umfangreich über allfällige Kosten bei Ausfall der Leistungserbringung zu informieren.

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