Kein Feiertagsentgelt für einen Feiertag, der auf einen Sonntag fällt

Die Klägerin war bei der Beklagten als Tankstellenmitarbeiterin in Vollzeit und mit einer 5-Tage-Woche beschäftigt.

Nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses forderte die Klägerin die Bezahlung eines zusätzlichen Feiertagsarbeitsentgeltes bei der Beklagten ein; dies mit der Begründung, sie habe auch am 06.01.2019, der sowohl ein Sonn- als auch ein Feiertag war, in der Zeit von 06:30 Uhr bis 16.30 Uhr ihre Arbeit verrichtet, für ihre Tätigkeit aber nur den vereinbarten Bruttomonatslohn erhalten.

Die ehemalige Dienstgeberin wandte ein, dass für einen Feiertag, der auf einen Sonntag falle, kein zusätzliches Entgelt zustehe. Weder das Arbeits­ruhegesetz noch der anzuwendende Kollektivvertrag würden anderes bestimmen. Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen (9ObA29/20k).

Gemäß den Regelungen des Arbeitsruhegesetzes (ARG) ist die Zahlung eines Feiertagsarbeitsentgeltes nämlich nur dann vorgesehen, wenn ein Arbeitnehmer während der Feiertagsruhe beschäftigt wird. Da das Gesetz somit auf die Feiertagsruhe und nicht auf den Feiertag an sich abstellt und bei einem Zusammenfallen von Feiertag und Sonntag die Wochenend- bzw. Sonntagsruhe (nicht die Feiertagsruhe!) zur Anwendung gelangt, gebührt im gegenständlichen Fall (Beschäftigung während der Zeit der Wochenendruhe) kein Feiertagsarbeitsentgelt. Es besteht „lediglich“ Anspruch auf Wochenruhe oder Ersatzruhe, da der anzuwendende Kollektivvertrag für Garagen, Tankstellen und Serviceunternehmen nichts abweichendes bestimmt.

| Martin Schiestl

 

bucher | partner RECHTSANWÄLTE - TIPP

bucher | partner RECHTSANWÄLTE empfehlen daher Arbeitgebern, sofern diese über keine ausgebildete Lohnverrechnung verfügen, sich vorab über allenfalls zu bezahlende Zuschläge zu informieren, um überhöhte bzw. zu geringe Lohnauszahlungen zu vermeiden.

Zurück