In-Sich-Geschäft
In der Entscheidung 5 Ob 48/21a hat sich der OGH mit der Frage der Gültigkeit bzw. grundbücherlichen Durchführbarkeit eines Kaufgeschäftes, welches zwischen einer GmbH und deren Geschäftsführern geschlossen wurde, beschäftigt.
Das zuständige Grundbuchsgericht hat die Durchführung eines Kaufvertrages über Anteile an einer Liegenschaft, welcher von den beiden selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführern als Vertreter für eine GmbH und für sich selbst als Käufer abgeschlossen wurde, verweigert. Eine solche Doppelvertretung wird als In-Sich-Geschäft gesehen, weshalb hier Bedenken über das Bestehen der Vertretungsmacht der unterzeichnenden Personen bestehen. Wenn dem äußeren Anschein nach ein In-Sich-Geschäft vorliegen könnte, darf das Grundbuchsgericht die Eintragung nur dann bewilligen, wenn der urkundliche Nachweis der Zustimmung aller übrigen Geschäftsführer (oder des Aufsichtsrates) vorliegt. Im gegenständlichen Fall musste ein Umlaufbeschluss aller Gesellschafter eingeholt werden, wonach das Kaufgeschäft von allen genehmigt wurde.
| Stefan Antolitsch
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bucher | partner RECHTSANWÄLTE empfehlen daher im Rahmen von grundbücherlich durchzuführenden Verträgen zwischen juristischen Personen und deren Gesellschaftern bzw. Geschäftsführern, vorab jedenfalls auch einen Beschluss aller Gesellschafter (sofern kein Aufsichtsrat vorhanden ist) über die Genehmigung eines solchen Geschäftes einzuholen, um letztlich nicht die grundbücherliche Undurchführbarkeit zu riskieren.