Grundzüge des Investitionskontrollgesetzes
Das Investitionskontrollgesetz ist ein umfassendes Bundesgesetz, welches Regelungen enthält, um Übernahmen oder Beteiligungen ausländischer Personen an österreichischen Unternehmen zu untersagen oder an Auflagen und Bedingungen zu knüpfen.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Investitionskontrollgesetzes, kurz „In-vKG“, ist es, dass ein Erwerb in Form einer Übernahme oder Beteiligung, möglicherweise die Sicherheit oder öffentliche Ordnung samt Krisen- und Daseinsvorsorge gefährdet. Die zuständige Behörde, in diesem Fall das Bundesministerium/ der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), prüft den Antrag eines derartigen Erwerbs unter diesen Kriterien. Stellt die zuständige Behörde im Genehmigungsverfahren eine mögliche Gefährdung fest, kann die Investition an gewisse Auflagen und Bedingungen geknüpft werden. Genügen diese Auflagen und Bedingungen nicht zur Abwehr der Gefährdung, so kann die Investition auch untersagt werden.
Gewisse Erwerbsvorgänge unterliegen nicht der Antragspflicht und insofern auch keiner Genehmigungspflicht. Besteht rechtliches Interesse an der Feststellung, dass keine derartige Pflicht besteht, kann der Erwerber und das Zielunternehmen eine sogenannte „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ beantragen. Eine Genehmigungspflicht gem. § 2 InvKG besteht für ausländische Direktinvestitionen, wenn i) das Zielunternehmen in einem der in Anlage Teil 1 und 2 des InvKG genannten Bereichen tätig (Beispiele: kritische Energie oder Digitalinfrastruktur, Gesundheit, Halbeleiter, etc.) ist und ii) unions- und völkerrechtliche Vorschriften einer Genehmigungspflicht nicht entgegenstehen und iii) eine Direktinvestition nach § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a- c, vorliegt.
Je nach Wirtschaftssektor ist das Ausmaß der Beteiligung reguliert bzw. ist das Ausmaß der Beteiligung genehmigungspflichtig, nämlich beginnend mit 10% bei besonders kritischen Sparten, 25% bzw. 50% in den Bereichen des Teil 2 der Anlage. Unter „ausländischen“ Personen versteht man natürliche oder juristische Personen, die entweder EU- EWR- oder Schweizer Nationalität sind oder dort den Sitz haben. Ein schriftlicher Genehmigungsantrag ist zu stellen, wenn i) ein unmittelbarer Erwerbsvorgang stattfindet durch die unmittelbar erwerbende(n) Person(en) oder (ii) es sich ausschließlich um einen mittelbaren Erwerbsvorgang durch die mittelbar erwerbende(n) Person(en) handelt. Der Genehmigungsantrag ist unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb bzw. die Beteiligung oder im Falle eines öffentlichen Angebots, unverzüglich nach Bekanntgabe der Absicht, ein Angebot stellen zu wollen, durchzuführen. Die zuständige Behörde hat binnen eines Monats, unter bestimmten Voraussetzungen binnen 2 Monaten, nach Ablauf aller maßgeblichen Firsten und nach Einlangen des vollständigen Antrags, über den Antrag zu beschließen. Ergeht innerhalb der Frist seitens der Behörde kein Beschluss, gilt die Genehmigung erteilt.
Gem. § 8 InvKG kann das BMDW auch von Amtswegen, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, ein Genehmigungsverfahren einleiten. Unterliegen Investitionen bzw. Beteiligungen i) einer Genehmigungspflicht, ii) wurde ein Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung gestellt oder iii) ein Informationsersuchen der Europäischen Kommission bzw. eines anderen EU-Mitgliedstaaten übermittelt, haben der Investor und das Zielunternehmen alle Geschäftspapiere gem. § 6 Abs. 4 und § 12 Abs. 3 InvKG, für mindestens fünf Jahre nach Abschluss des jeweiligen Vorgangs aufzubewahren
| Sebastian Brass
bucher | partner RECHTSANWÄLTE - TIPP
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