Grundzüge der neuen Reorganisationsordnung

Mit 17. Juli 2021 wurde das sogenannte „Restrukturierungsverfahren“ neu eingeführt, welches den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vermeiden, die Bestandsfähigkeit des jeweiligen Unternehmens sicherstellen und eine Insolvenz abwenden soll.

Die Restrukturierungsordnung, kurz „ReO“, soll neuen Wind in die in Österreich nur schwach vorhandenen Regelwerke für die Präinsolvenz zur Sanierung von Unternehmen bringen. Das Restrukturierungsverfahren reiht sich zu den anderen beiden Verfahrensarten im Bereich der Präinsolvenz, dem Insolvenzverfahren und dem Reorganisationsverfahren ein. Das Restrukturierungsverfahren steht ausschließlich Unternehmern und Unternehmen offen.

Voraussetzung für das Restrukturierungsverfahren ist eine wahrscheinliche Insolvenz. Eine wahrscheinliche Insolvenz liegt beispielsweise mit drohender Zahlungsunfähigkeit vor, wenn die Eigenmittelquote unter 8 % fällt und die fiktive Schuldentilgungsdauer 15 % überschreitet.

Wichtig ist – das Restrukturierungsverfahren kann nur auf Antrag des Schuldners, nicht jedoch auf Antrag des Gläubigers eingeleitet werden.

Wird das Restrukturierungsverfahren auf Antrag des Schuldners vor Einleitung öffentlich bekannt gemacht, liegt der Vorteil des Restrukturierungsverfahrens darin, dass das Verfahren der „EUInsVO (Europäischen Insolvenzordnung)“ unterliegt und insofern in der gesamten EU anerkannt wird. Sind im jeweiligen Restrukturierungsverfahren ausschließlich Finanzgläubiger betroffen und haben mindestens 75% der Gläubiger als Kapitalmehrheit jeder Gläubigerklasse zugestimmt, kann das vereinfachte Restrukturierungsverfahren durchgeführt werden. Im vereinfachten Verfahren hat das Gericht bloß über die Bestätigung einer von den Gläubigern außergerichtlich unterschriebenen „Restrukturierungsvereinbarung“ zu entscheiden, ohne das tatsächliche Restrukturierungsverfahren einzuleiten und durchzuführen.

Wird mit dem Einleitungsantrag kein Restrukturierungsplan vorgelegt, ist eine Frist von höchstens 60 Tagen zur Vorlage des Restrukturierungsplans einzuräumen. Der Restrukturierungsplan kann eine Kürzung der betroffenen Forderungen vorsehen. Das besondere am Mindestinhalt eines Restrukturierungsplans ist die Einteilung in (fünf) Gläubigerklassen bzw. eine Begründung für die Nichtbildung dieser Klassen. Vom Restrukturierungsverfahren ausgeschlossen sind Arbeitnehmerforderungen und nach Verfahrenseinleitung entstandene Forderungen.

Zur Annahme eines Restrukturierungsplans bedarf es neben einer gerichtlichen Bestätigung, eine (einfache) Kopfmehrheit der Gläubiger und eine Forderungsmehrheit (Kapitalmehrheit) in jeder Klasse von mindestens 75% der Gesamtforderungen. Wird der Restrukturierungsplan nicht in jeder Klasse von den konkreten Gläubigern angenommen, besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eine Annahme des jeweiligen Restrukturierungsplanes zu erzielen. Eine Mindestquote wie im Insolvenzverfahren gibt es in der „ReO“ nicht.

| Sebastian Brass

 

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