Formvorschriften eines Testamentes

Der Oberste Gerichtshof hatte sich kürzlich mit der – von den Unterinstanzen noch bejahten – Frage zu befassen, ob die Fotokopie eines im Original nicht mehr vorhandenen Testamentes, welches eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde und auf der von der Erblasserin wiederum handschriftlich Änderungen und Ergänzungen vorgenommen wurden, eine taugliche letztwillige Verfügung darstellt (2 Ob 19/19 m).
Entgegen der Ansicht der Untergerichte kam das Höchstgericht zu dem Schluss, dass die Formanforderungen des § 578 ABGB nicht erfüllt seien. Der OGH gestand ein, dass sich bei einer Fotokopie eines eigenhändig geschriebenen Testamentes das individuelle Schriftbild des Erblassers erkennen lasse, führte aber aus, dass die Fälschungsmöglichkeiten hier ungleich größer seien, weshalb die Echtheit nicht ausreichend garantiert werden könne. Da im Verfahren nicht festgestellt werden konnte, dass das Originaltestament durch Zufall und ohne Wissen der Erblasserin untergegangen sei, sei eine wirksame Erbeinsetzung auf Basis dieser Urkunde (noch) nicht möglich.
Den Unterinstanzen wurde aufgetragen, Feststellungen zum Grund des Unterganges des Originaltestamentes zu treffen. bucher | partner RECHTSANWÄLTE empfehlen Erblassern daher sich bei Errichtung und / oder Änderung von Testamenten vorab rechtlich beraten zu lassen.
| Martin Schiestl