Familiennachfolge im Unternehmen

Die rechtzeitige Planung und Umsetzung der Nachfolge in Familienunternehmen stellt viele Unternehmer vor komplexe Aufgabenstellungen, die gut geplant gehören.
„Wer a Geld hat, der hat viele Erben und wer kan‘s hat, kann in Ruhe sterben“
(Zitat Johannes Reich-Rohrwig, ecolex 2019, 683 mit weiteren Nachweisen)
Die rechtzeitige Planung und Ausgestaltung der Übergabe von Unternehmen und dem damit verbundenen Vermögen in die nächste Generation ist von wesentlicher Bedeu-tung für nachhaltiges Unternehmertum. Es gibt dafür keine Patentlösungen. In jedem Familienunternehmen gestaltet sich die Aufgabenstellung unterschiedlich. Zu klären sind etwa die Fragen:
- Ist der oder sind die Nachfolger geeignet und wollen sie überhaupt übernehmen?
- Wie sichert sich der Übergeber ab?
- Wie viele Familienmitglieder sollen in Zukunft im Unternehmen mitarbeiten?
- Wie regelt man die Verhältnisse mehrerer Übernehmer untereinander?
- Wie sichert man den Ehegatten/Lebensgefährten ab?
- Welche gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen sind zu treffen?
Bei Unternehmen, die nicht in Form einer Gesellschaft geführt werden, stellt sich die Frage, ob die Übernehmer klassisches Miteigentum begründen sollen. Dabei ist zu bedenken, dass die Verwaltung von gemeinsamen Vermögen im Sinne von Miteigentum durchaus problematisch sein kann. Die Regelungen im Gesellschaftsrecht bieten dafür mehr Spielraum und Regelungsgehalt als die Regeln der Verwaltung des klassischen Miteigentums im ABGB. Die Erfahrung zeigt, dass gewisse Spannungsfelder bei den Übernehmern bereits im Zuge der Übergabe des Unternehmens berücksichtigt werden sollen und auch gewisse Lösungsmechanismen bei Streitigkeiten berücksichtigt werden sollen.
Bei Kapitalgesellschaften, und hier typischerweise bei GmbH’s, sind Regelungen notwendig, die die operative Handlungsfähigkeit der Gesellschaft garantieren. Dazu gehört eine klare Ausformulierung der Mehrheiten, wie Beschlussfassungen und Geschäftsführerbestellungen und Abberufungen. Durch Sonderrechte an gewisse Gesellschafter, ohne dass diese Rechte an Mehrheiten geknüpft sind, kann man gewisse Spannungen abfedern.
Wichtig sind auch Regelungen, die einen möglichen Verkauf von Anteilen in der Übernehmergeneration behandeln, etwa dadurch, dass Aufgriffsrechte der übrigen Übernehmer formuliert werden. Ebenso wichtig sind Regelungen die bestimmen, was passiert, wenn ein Übernehmer stirbt. Sollen dann etwa alle seine Erben in die Familiengesellschaft als Gesellschafter eintreten oder werden diese in Geld abgefunden oder kann eben nur einer seiner Nachfolger die Gesellschafterstellung für alle ausüben?
Das Mehrheitsprinzip bei Beschlussfassungen ist ebenso kritisch zu sehen wie das Einstimmigkeitsprinzip. Es gibt dafür keine Patentlösungen, aber individuell angepasste und maßgeschneiderte Lösungen. Oftmals werden auch Syndikatsverträge geschlossen, die gewisse Familiengruppen zu einem identen Stimmverhalten verpflichten oder Nominierungsrechte, bei denen dem einen oder anderen Gesellschafter das Recht zukommt, einen Geschäftsführer oder einen Aufsichtsrat zu nominieren.
Wenn zusätzlich zum Unternehmen selbst auch weiteres wesentliches Vermögen an die nächste Generation übertragen werden soll, ist auch die Privatstiftung, in dem Fall die Familienstiftung, ein Instrument, das – aus der Sicht und Erfahrung des Verfassers dieses Artikels – geeignet ist und funktioniert. Die Familienstiftung stellt vor allem den Versorgungsgedanken in den Vordergrund ist dann jedenfalls geeignet, wenn Nachfolger nicht operativ im Unternehmen tätig sein wollen, weil sie beruflich bereits anders orientiert sind oder ungeeignet sind, sei es in fachlicher Hinsicht oder auch aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen.
Anzudenken ist darüber hinaus eine sogenannte „Familienverfassung“ auf der Basis des für Familienunternehmen geschaffenen „Governance Kodex“ (Kodex für Familienunternehmen, Leitlinien für die verantwortungsvolle Führung von Familienunternehmen und Unternehmerfamilien, 2017, Ö-Fam-GK) Wesentlich ist auch die Versorgung des überlebenden Ehegatten. Sei es durch Vermögenszuwendungen im Sinne einer Vermögensrente, eines Wohnrechtes oder anderer individueller Rechte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aufgabenstellung an und für sich sehr komplex ist, jedoch die österreichische Rechtslage dafür probate Mittel gibt. Die rechtzeitige Planung, die durchaus längerfristig angelegt sein soll und die Einbindung der relevanten Familienmitglieder führt in den meisten Fällen dazu, dass Unterneh-men erfolgreich in die nächste Generation übertragen werden können.
| Joachim Bucher
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