EU-Richtlinie zur Unternehmensrestrukturierung (EU) 2019/1023 vom 26.06.2019

Die Richtlinie sieht zur stärkeren Harmonisierung im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und Entschuldung Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz derartiger Verfahren vor, um dadurch die Leistungsfähigkeit der europäischen Volkswirtschaften positiv zu unterstützen.

Prävention

Die in Titel II der Richtlinie vorgesehenen präventiven Restrukturierungsmaßnahmen sollen Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten zur Verfügung stehen, wenn eine Insolvenz droht und die Aussicht besteht, diese zu vermeiden und die Überlebensfähigkeit des Schuldners zu ermöglichen.

Die Richtlinie ist grundsätzlich vom Charakter der Eigenverwaltung geprägt. Dem Schuldner soll dadurch, dass er die Kontrolle über sein Vermögen und Unternehmen behält, ein Anreiz geboten werden, bei finanziellen Schwierigkeiten frühzeitig präventive Restrukturierung zu beantragen. Ausnahmsweise und im Einzelfall kann jedoch auch die Bestellung eines Restrukturierungsverwalters vorgesehen werden.

Um die Verhandlungen über den Restrukturierungsplan zu unterstützen soll der Schuldner eine Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen in Anspruch nehmen können. Die Dauer der Aussetzung ist für maximal vier Monate begrenzt. Eine Verlängerung der Frist auf Antrag auf bis zu zwölf Monate ist den Mitgliedsstaaten vorbehalten. Während der Aussetzung kommt es zur Insolvenzsperre.

Zustimmungserfordernisse

Der vom Schuldner vorgelegte Restrukturierungsplan hat ähnliche Angaben zu enthalten, wie ein Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung. Das Recht, über den vorgelegten Plan abzustimmen, haben stets nur die betroffenen Parteien (Gläubiger, Arbeitnehmer und unmittelbar betroffene Anteilsinhaber). Die Abstimmungsberechtigten werden in Klassen unterteilt, wobei die Mitgliedsstaaten bei KMUs auf die Klassenbildung verzichten können.

Wird der Restrukturierungsplan nicht durch eine Kapitalmehrheit jeder Klasse angenommen, so besteht dennoch die Möglichkeit einer Annahme und Bestätigung dieses Planes im Rahmen eines klassenübergreifenden Gerichtsbeschlusses. Dafür muss der Plan zumindest von einer Mehrheit der Gläubigerklassen angenommen worden oder von zumindest einer Klasse angenommen worden sein, bei der es sich nicht um nachrangige Gläubiger handelt.

Schutz

Neufinanzierungen, Zwischenfinanzierungen sowie angemessene und für die Aushandlung eines Restrukturierungsplans unbedingt notwendige Transaktionen sollen im Falle einer späteren Insolvenz nicht für nichtig, anfechtbar oder nicht vollstreckbar erklärt werden können. Auch unterliegen die Finanzierungsgeber solcher Finanzierungen nach der RL keinen zivil- oder strafrechtlichen Haftungen

| Joachim Bucher / Michael Winkler

 

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