Erbrechtlicher Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen

Die Gesellschafter einer GmbH sind in der Regel darauf bedacht mitzubestimmen, wenn es zu einem Gesellschafterwechsel kommt.

Im Ablebensfall eines Gesellschafters kann es – mangels entsprechender Vorsorge – zu unliebsamen Überraschungen kommen, insbesondere wenn mehrere Erben vorhanden sind. Gemäß § 550 ABGB bilden mehrere Erben eine Erbengemeinschaft. Der Anteil eines jeden Miterben richtet sich nach seiner Erbquote. Mangels anderer Vereinbarung – die die Erben unter sich treffen können – entsteht mit der Einantwortung Miteigentum. Gemäß § 76 Abs 1 GmbH-Gesetz sind Geschäftsanteile einer GmbH grundsätzlich vererblich. Auch die Teilung eines Geschäftsanteiles im Falle einer Vererbung an mehrere ist gemäß § 79 Abs 1 GmbH-Gesetz möglich.

Im Ablebensfall eines Gesellschafters mit mehreren Erben und nach der Einantwortung im Verlassenschaftsverfahren treten sohin mehrere Gesellschafter die Rechtsnachfolge des Verstorbenen in der Gesellschaft an. Sind etwa 5 Erben vorhanden, wird der Geschäftsanteil des Verstorbenen in 5 Anteile geteilt und die Erben werden Gesellschafter. Dies führt in den meisten Fällen zu ungewünschten Ergebnissen. Die übrigen Gesellschafter wollen in der Regel bestimmen, ob und wer Gesellschafter wird. Hinzu kommt etwa das Problem bei minderjährigen Erben, deren rechtsgeschäftliche Maßnahmen in weiterer Folge die Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes benötigen. Dies kann den Ablauf in einer GmbH enorm verkomplizieren.

Lösungen: Sinnvoll ist es, im Gesellschaftsvertrag Vorsorge zu treffen. Es ist zulässig, eine Regelung aufzunehmen, wonach die übrigen Gesellschafter entscheiden, ob sie die Erben als Gesellschafter in die Gesellschaft lassen oder den Geschäftsanteil des Verstorbenen durch einen Experten bewerten lassen und die Erben finanziell abfinden.

Je genauer derartige Regelungen getroffen werden, desto unkomplizierter wird deren Umsetzung.

Alternativ kann geregelt werden, dass bei mehreren Erben nur ein Erbe die Gesellschafterstellung einnimmt und quasi treuhändig für die anderen Erben tätig ist. Es kann darüber hinaus geregelt werden, dass eine Teilung eines Geschäftsanteiles nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter möglich ist. Dabei muss bedacht werden, dass eine Teilung eines Geschäftsanteiles dazu führen kann, dass damit Nachteile verbunden sind, weil etwa Einflussmöglichkeiten nicht mehr gegeben sind (etwa Minderheitsrechte, die zumindest 10 % des Stammkapitales erfordern).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Nichtregelung der Erbfolge im Gesellschaftsvertrag zu gravierenden und unliebsamen Überraschungen führen kann. Es ist daher dringend anzuraten, die aktuellen Gesellschaftsverträge auf derartige Regelungen zu prüfen und erforderliche Anpassungen vorzunehmen.

| Joachim Bucher

 

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