Dienstvertragliche Konventionalstrafen stellen keine Solidarschuld dar

Der Oberste Gerichtshof hatte sich kürzlich mit dem Thema einer dienstvertraglich fixierten Konventionalstrafe zu befassen.

Der betroffene Arbeitgeber sah in seinen Dienstverträgen mit Arbeitnehmern standardmäßig eine Konventionalstrafe in Höhe von € 2.500,00 pro Fall vor, sofern ein Arbeitnehmer während der Dauer des Dienstverhältnisses oder auch nach dessen Beendigung versuchen sollte, andere Mitarbeiter oder Handelspartner direkt oder indirekt abzuwerben.

Trotz dieser dienstvertraglichen Klausel verfolgten zwei Arbeitnehmer letztlich das Ziel, möglichst viele ihrer Arbeitskollegen zu einem Wechsel zu einem im selben Geschäftsbereich tätigen Mitbewerber zu bewegen, wobei ihnen naturgemäß bewusst war, dass ein (erfolgreiches) Abwerben zu einer Schädigung des Arbeitgebers – z.B. wegen plötzlichen Arbeitskräftemangels – führt bzw. führen kann. Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Beklagten ab und bestätigte die klagsstattgebenden Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien mit welchen dem Dienstgeber je eine Konventionalstrafe von € 22.500,00 zugesprochen wurde. Diesem Gesamtbetrag legten die Gerichte den Vollbetrag von € 2.500,00 für jede der sieben letztlich erfolgreichen Abwerbungen und einen – in Folge einer Inanspruchnahme des richterlichen Mäßigungsrechtes von Konventionalstrafen – Betrag von je € 1.000,00 für jeden der fünf gescheiterten Abwerbungsversuche zu Grunde.

In diesem Zusammenhang stellte das Höchstgericht klar, dass die Konventionalstrafe von jedem „Abwerber“ zu bezahlen sei und nicht als Solidarschuld (sodass jeder der beiden letztlich nur einen Anteil zu ersetzen habe) gesehen werden könne, wenn mehrere Personen versuchen, ein und dieselbe Person zu einem Dienstgeberwechsel zu bewegen. Dies begründete der zur Entscheidung berufene Senat damit, dass eine Konventionalstrafe im Sinne des § 1336 ABGB den Arbeitnehmer zur korrekten Vertragspflichtenerfüllung bewegen und dem Arbeitgeber einen pauschalierten Schadenersatz für aus Vertragsverletzungen resultierenden Nachteile (der tatsächliche Eintritt eines materiellen Schadens ist keine Voraussetzung) gewähren soll. Es stünde daher weniger die finanzielle Ausgleichsfunktion als vielmehr die Abschreckungsfunktion der Konventionalstrafe im Vordergrund und wäre letztere erheblich gemindert bzw. beeinträchtigt, wenn bei gemeinsamer Abwerbung eines Kollegen nur eine Solidarhaftung bestünde.

Nach wohl richtiger Ansicht des Höchstgerichtes gelte es zu verhindern, dass ein mit einer Konventionalstrafe bewährter Arbeitnehmer umso weniger Strafe befürchten müsse, umso mehr Mittäter er um sich schare. Dies erst recht, da bei einem Einwirken mehrere Personen auf einen Einzelnen die Wahrscheinlichkeit steige, dass dieser sich auch entsprechend verhalte.

Eine effiziente Konventionalstrafbestimmung setze somit voraus, dass jeder Mittäter, der sich gesondert ausdrücklich und schriftlich zur Unterlassung von Abwerbungen verpflichtet hat, die Konventionalstrafe auch schuldet.

| Martin Schiestl

 

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bucher | partner RECHTSANWÄLTE empfehlen Arbeitgebern daher, insbesondere bei Vorhandensein einer gut ausgebildeten, spezialisierten und somit schwer ersetzbaren Belegschaft, entsprechende Konventionalstrafen – soweit diese gesetzlich zulässig sind – auch tatsächlich dienstvertraglich zu fixieren.

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