Die Durchgriffshaftung im GmbH-Recht

Die beliebteste Gesellschaftsform in Österreich ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), nicht zuletzt wegen der strikten Haftungsregelung. Gegenüber den Gläubigern haftet die GmbH, nicht jedoch die Gesellschafter, so das Prinzip. Es gibt aber auch Ausnahmen davon, die man rechtlich als Durchgriffshaftung bezeichnet.

1. Durchgriffshaftung

Das Prinzip der GmbH ist die Trennung des Vermögens und der Haftung der GmbH von den Gesellschaftern. Nach dem Prinzip des GmbH-Gesetzes haften Gesellschafter, sofern sie die Stammeinlage zur Gänze einbezahlt haben, nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft! Ist die GmbH selbst vermögenslos, besteht der Wunsch der Gläubiger auf die Gesellschafter zu greifen. Aufgrund des oben dargestellten Trennungsprinzipes ist das kaum möglich. Wie immer gibt es aber auch Ausnahmen, die zu einem Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter führen können.

2. Fallgruppen

Die Buchführungspflicht bei der GmbH hat den Zweck, eine saubere und konsequente Trennung von Gesellschaftsvermögen und Gesellschaftervermögen abzubilden. Kommt es zu Vermögensvermischungen, weil etwa der GmbH Vermögenswerte (Liegenschaften, KFZ, Maschinen, etc.) von Gesellschaftern nutzt, ohne dass hier eine klare Vereinbarung getroffen ist und so der Anschein erweckt wird, dass die Vermögenswerte die GmbH gehören, ist der Zugriff auf dieses Vermögen für die Gläubiger durchaus möglich. Es empfiehlt sich daher bei der manchmal unvermeidbaren „Vermischung“ von Gesellschafter- und Gesellschaftsvermögen eine klare fremdübliche Vereinbarung zu treffen. Von der vorgenannten „Vermögensvermischung“ zu differenzieren ist die „Sphärenvermischung“. Diese liegt vor, wenn die Trennung von Gesellschaft und Gesellschafter etwa durch Führung ähnlicher Firmen, durch gleiche Geschäftsräume oder gleiches Personal verschleiert wird und damit auch organisatorisch nicht mehr auseinander gehalten werden kann. Dies führt bei Insolvenzen oder exekutiven Maßnahmen zu großen Problemen, da die Gesellschafter entsprechend glaubhaft nachweisen müssen, dass das Vermögen Privatvermögen ist und nicht Gesellschaftsvermögen.

Interessant ist, dass ein Verschulden für die Haftung des Gesellschafters aus den vorgenannten Umständen nicht erforderlich ist. Es ist keine Verschuldenshaftung sondern eine sogenannte „Verhaltenshaftung“. Die Haftung selbst ist nicht begrenzt mit dem Wert des vermischten Privatvermögens. Deshalb ist besondere Vorsicht geboten.

Die Rechtsprechung des OGH ist in derartigen Fällen überschaubar. Im GmbH Recht wird vieles von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Deutschland übernommen. Der BGH judiziert in derartigen Fällen strenger und häufiger. Es ist daher zu erwarten, dass auch in Österreich die Rechtsprechung zu diesen Themen zunehmen wird.

| Joachim Bucher

 

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Eine strikte Trennung von Privatvermögen und Gesellschaftsvermögen ist einzuhalten. Jeder Anschein einer Vermischung kann bereits haftungsbegründend sein. Ist es unvermeidbar, dass wechselseitig Vermögen zwischen GmbH und Gesellschafter(n) verwendet wird, dann bedarf es einer glasklaren rechtlichen Regelung dafür. bucher | partner RECHTSANWÄLTE stehen diesbezüglich wie immer gerne zur Verfügung.

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