Der Rechtsanspruch auf Elternteilzeit und die Mindest­betriebsgröße

Der Rechtsanspruch auf Elternteilzeit setzt gemäß § 15h MSchG u.a. voraus, dass zum Zeitpunkt des Teilzeitbeschäftigungsantrittes mindestens 21 Mitarbeiter regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden.

In seiner aktuellsten Entscheidung zu dieser Thematik (9 ObA 39/18b) hatte der Oberste Gerichtshof darüber abzusprechen, wie sich diese Mindestmitarbeiterzahl ermittelt. Ein jahrelanges Streitthema, nämlich die (Nicht)Berücksichtigung von karenzierten Personen, lies er bedauerlicherweise offen.

Klargestellt ist, dass es lediglich auf die Zahl der beschäftigen Köpfe, nicht aber auf deren Beschäftigungsart bzw. -ausmaß ankommt. Es sind daher sowohl befristete als auch unbefristete sowie Vollzeit-, Teilzeit- und geringfügige Dienstverhältnisse miteinzubeziehen. Weiters sind GmbH-Geschäftsführer mit Dienstvertrag, leitende Angestellte und die jeweilige Antragstellerin zu berücksichtigen.

Da im gegenständlichen Fall somit bereits klar war, dass die Mindestbetriebsgröße von 21 Mitarbeitern erreicht wird und die Arbeitnehmerin berechtigterweise Elternteilzeit begehrt hat, bleib die in der Literatur heftig umkämpfte und von der Rechtsprechung bisher nicht beantwortete Frage, ob auch karenziertes Personal, für das keine Ersatzarbeitskräfte aufgenommen wurden, zu berücksichtigen ist, neuerlich unbeantwortet.

bucher | partner RECHTSANWÄLTE empfeh­len daher gerade bei Grenzfällen eine umfassende rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, bevor ein Teilzeitarbeitsbegehren abgelehnt wird.

| Martin Schiestl

 

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