Der Einfluss unterneh­merischer Websites auf die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte

Gemäß der für die EU-Mitgliedsstaaten geltenden Regelungen der sogenannten EuGVVO werden für verschiedenste Arten von internationalen Rechtsstreitigkeiten Wahl- und/oder Zwangsgerichtstände bestimmt.

Insbesondere der Zwangsgerichtsstand für sogenannte Verbrauchersachen kann massiv nachteilige Folgen für den Unternehmer zeitigen. Eine Verbrauchersache liegt vor, wenn Ansprüche aus einem Vertrag, den ein (beispielsweise italienischer) Verbraucher mit einem österreichischen Handwerksbetrieb geschlossen hat, den ­Gegenstand des Verfahrens bilden und

  • es sich dabei um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt oder,
  • es sich um ein in Raten zurückzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, dass zur Finanzierung eines Kaufes derartiger Sachen bestimmt ist oder,
  • wenn der Unternehmer in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Weg auf diesen Mitgliedsstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Trifft eines dieser Merkmale zu, so kann der Unternehmer den Verbraucher nur in dessen Wohnsitzstaat in Anspruch nehmen. Während die ersten beiden Vertragsarten nur einen sehr beschränkten Anwendungsbereich haben, hat „das Ausrichten der Tätigkeit auf einen anderen Vertragsstaat“ immense Bedeutung in der Rechtsprechung erlangt. Verpflichtet sich der österreichische Handwerksbetrieb beispielsweise zur Behebung eines Wasserschadens im österreichischen Feriendomizil eines italienischen Verbrauchers, wäre die Zahlungsverpflichtung grundsätzlich in Österreich klagbar. Wird dem Unternehmer jedoch eine „Ausrichtung“ auf den Mitgliedstaat des italienischen Verbrauchers nachgewiesen, ist er mit seiner Klage auf italienische Gerichte verwiesen. Wesentliches Element eines solchen Streites über die internationale Zuständigkeit ist oft die Gestaltung der Homepage des Unternehmers.

Werden auf der Homepage beispielsweise Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedsstaaten aus abgebildet, die Telefonnummer mit internationaler Vorwahl ausgewiesen, die Website in verschiedenen Sprachen angeboten, eine Domain mit .com statt .at gewählt, im Heimatstaat des Verbrauchers abgewickelte Projekte angepriesen oder Kontaktaufnahmemöglichkeiten (formularische Anfragen) geboten, die einem ausländischen Kunden die Kontaktierung erleichtern, ist gemäß ständiger Rechtsprechung bereits von einem „Ausrichten der Tätigkeit“ auszugehen.

Erst kürzlich hat der Oberste Gerichtshof mit seiner Entscheidung 6 Ob 69/18t den Anwendungsbereich dieser „Homepage-Klausel“ noch erweitert und festgehalten, dass der internationale Charakter der Homepage auch dann Auswirkungen auf die internationale Zuständigkeit hat, wenn der Verbraucher diese Website gar nicht kannte und selbige auch nicht kausal für den Vertragsschluss war.

| Martin Schiestl

 

bucher | partner RECHTSANWÄLTE - TIPP

bucher | partner RECHTSANWÄLTE empfehlen daher gerade grundsätzlich nur in Österreich agierenden Klein- und Mittelbetrieben auf die Gestaltung ihres Internetauftrittes besonderes Augenmerk zu legen.

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