Das „Arbeitnehmer- Angleichungspaket“ und seine Folgen

Mit dem sogenannten Arbeitnehmer-Angleichungspaket wurden wiederum diverse Änderungen des Arbeitsrechtes beschlossen. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es, die Ungleichheiten zwischen Arbeitern und Angestellten in den Themenbereichen Entgeltfortzahlung und Kündigungsfristen zu beseitigen.

Bei genauerer Betrachtung wurde damit aber erneut eine massive Verschlechterung der arbeitgeberischen Rechtsposition geschaffen, wobei hier lediglich die Thematik der von Arbeitgebern hinkünftig einzuhaltenden Kündigungsfristen aufgegriffen und kurz dargestellt werden soll. Nach derzeitigem Recht haben Arbeitgeber bei Kündigung eines Angestellten abhängig von dessen Dienstjahren Kündigungsfristen von 6 Wochen bis zu 5 Monaten einzuhalten. Lediglich die Quartalskündigung kann durch Vereinbarung abbedungen und stattdessen vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am 15. oder Letzten eines Monats endigt. Bei Arbeitern gilt hingegen weitgehend eine 14 tägige Kündigungsfrist ohne besondere Kündigungstermine, wobei hier durch kollektivvertragliche Sonderregelungen ein unüberblickbarer Wildwuchs entstanden ist.

Durch die Gesetzesnovelle werden die Kündigungsfristen für Arbeiter nunmehr an jene der Angestellten angeglichen, wobei die Neufassung mit 01.01.2021 in Kraft tritt und auf alle Beendigungen, die nach dem 31.12.2020 ausgesprochen werden, anzuwenden ist; dies unabhängig davon, ob es sich um bestehende Verträge handelt oder nicht. Damit werden die Kündigungsfristen für Arbeiter um ein Vielfaches verlängert, was mit einem erheblichen monetären Aufwand auf Arbeitgeberseite einhergeht.

Im Einzelfall wird es voraussichtlich sogar zu einer Besserstellung der Arbeiter gegenüber den Angestellten kommen, da ab dem Jahr 2021 auch die Quartalskündigung für Arbeiter gilt, die in Angestelltenverträgen ja zumeist bereits abbedungen wurde und wird. Arbeitgeber sollten somit danach trachten, ab sofort für die Zeit ab Geltung der neuen Kündigungszeiten eine Kündigung zum 15. und Letzten eines Monats mit neuen Arbeitern zu vereinbaren, sofern dies der Kollektivvertrag zulässt. Zu beachten ist außerdem, dass an den Systemen der Entlassungsgründe nicht gerüttelt wurde, weswegen Arbeiter, bei denen Entlassungsgründe oft enger gefasst sind, schon aus diesem Blickwinkel definitiv eine Besserstellung erfahren. Berücksichtigt man die Tatsache, dass Arbeiter bei Selbstkündigungen ihre dann einmonatigen Kündigungsfristen zum Monatsletzten nur einhalten müssen, sofern der anzuwendende Kollektivvertrag nicht unverändert kürzere Kündigungszeiten vorsieht, stellt sich insgesamt sogar die Frage, ob der oft zitierten Stärkung des Wirtschaftsstandortes damit gedient wurde.

Die Tatsache, dass für saisonabhängige Branchen kollektivvertragliche Ermächtigungen zur Änderung von Kündigungsfristen und Kündigungsterminen enthalten sein werden, vermag daran nichts zu ändern und wird damit im Übrigen innerhalb der Arbeiterschaft wieder eine Ungleichbehandlung geschaffen. Desweiteren ist fraglich, ob sich die Arbeitnehmerseite – und wenn ja zu welchem Preis – überhaupt dazu hinreißen lassen würde, kollektivvertragliche Schlechterstellungen gegenüber dem Gesetz zu vereinbaren.

| Martin Schiestl

 

bucher | partner RECHTSANWÄLTE - TIPP

bucher | partner ­RECHTSANWÄLTE ­empfehlen daher Arbeitsverträge mit Arbeitern ab sofort entsprechend umzuformulieren, um die erheblichen Auswirkungen der Gesetzesnovelle abfedern zu können.

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