Bitcoins als Pfand?

Über Bitcoins wurde bereits viel diskutiert und geschrieben. Als Kryptowährung hat sich Bitcoin mittlerweile etabliert. Folgt daraus, ob Bitcoin auch als Pfand, etwa für ein Darlehen, geeignet ist?

Bitcoins sind technisch betrachtet Einträge in einer digitalen, dezentralen Datenbank, nämlich einer „Blockchain“. Um als Pfand geeignet zu sein, bedarf es der Beurteilung von Bitcoins als Sache im Sinne des § 285 ABGB. Rechtlich gesehen ist ein Bitcoin eine Sache, weil sie von Personen verschieden ist und dem Gebrauche der Menschen dient. Weiters stellt sich die Frage, ob es eine bewegliche oder unbewegliche Sache ist. Können Bitcoins von einem Punkt zum anderen gebracht werden? Abgekürzt: Bitcoin wird als bewegliche Sache definiert. Ob sie als Pfand geeignet sind, hängt letztlich auch davon ab, wie man das Pfandrecht begründen kann. Grundvoraussetzung dafür ist eine Erkennbarkeit des Pfandrechtes für Dritte. Daran scheitert jedoch die Pfandrechtseigenschaft des Bitcoins. Eine Bitcoin-Einheit kann nicht physisch übergeben werden und somit kann kein Pfand begründet werden. Eine Übergabe durch Zeichen (etwa durch den privaten Schlüssel zur Blockchain) ist ebenso ungeeignet, weil diese für Dritte nicht erkennbar ist. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass Kryptowährungen im Allgemeinen und Bitcoins insbesondere als Pfand im Sinne der §§ 447 ff ABGB nicht geeignet sind.

| Joachim Bucher

 

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