Betriebliche Restrukturierungsmaßnahmen und das AMFG

Prinzipiell obliegt es jedem Unternehmer, seinen Betrieb unter Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen umzustrukturieren und so die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten bzw. zu steigern.

Im Rahmen von Restrukturierungen gilt es jedoch, eine Mehrzahl von verschiedenen Gesetzen zu beachten. Im Falle des Vorhandenseins einer größeren Arbeitnehmerschaft stellt insbesondere § 45 a des Arbeitsmarktservicegesetzes nicht selten einen Stolperstein dar, da diese Regelung mit unbestimmten Begriffen versehen ist und seitens der Judikatur immer wieder neue Aspekte hineininterpretiert werden.

Aufgrund des Interesses der Arbeitsmarktverwaltung, zeitnahe von „Massenkündigungen“ zu erfahren, bestimmt § 45 a AMFG, dass ein Arbeitgeber mindestens 30 Tage vor der Auflösungserklärung die zuständige Geschäftsstelle des AMS schriftlich zu informieren hat, wenn er innerhalb von 30 Tagen Arbeitsverhältnisse von

  • mindestens 5 Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigen,
  • mindestens 5% der Arbeitnehmer in Betrieben von 100 bis 600 Beschäftigten,
  • mindestens 30 Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel mehr als 600 Beschäftigen oder
  • mindestens 5 Arbeitnehmern, die das 50igste Lebensjahr vollendet haben auflösen möchte.

Von dieser Regelung sind neben der gewöhnlichen Dienstgeberkündigung beispielsweise auch vom Arbeitgeber „initiierte“ einvernehmliche Auflösungen oder – einem Teil der Leere folgend – auch Änderungskündigungen erfasst.

Zu beachten sind weiters auch die Regelungen zur Ermittlung der Beschäftigtenzahlen, wonach auch Lehrlinge oder leitende Angestellte zu erfassen sind und auch Präsenz- oder Zivildiener oder Karenzurlauber zu berücksichtigen sind (allenfalls eingestelltes Ersatzpersonal zählt hingegen nicht). Ob sogenannte „freie Dienstnehmer“ zu berücksichtigen sind, ist umstritten, wird unseres Erachtens aber zu verneinen sein.

In zeitlicher Hinsicht sind bzw. waren die letzten drei der Verständigung des AMS vorangegangenen Monatsletzten relevant. Mit seiner jüngsten Entscheidung 9 ObA 119/17s hat der Oberste Gerichtshof jedoch an diesem – bisher eindeutigen – Regelungsteil „gerüttelt“ und eine offenbar ausschließlich zeitpunktbezogene Berechnungsmethode angewandt, ohne auf den Gesetzeswortlaut „in der Regel“ einzugehen.

Dem § 45 a AMFG unterliegende Auflösungsbestrebungen des Arbeitgebers betreffend Dienstverhältnisse sollten daher vorab detailliert besprochen und beurteilt werden bzw. bietet es sich bei Vorliegen der zeitlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten eventuell an, die Regelung des § 45 a AMFG durch die grundsätzliche Möglichkeit der größeren zeitlichen Streuung von Kündigungen zu umgehen.

| Martin Schiestl

 

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