Aus für britische Limited in ­Österreich

Zur Beurteilung der Rechtsfähigkeit eines ausländischen Rechtsträgers ist dessen Gesellschaftsstatut, welches nach österr Kollisionsrecht gemäß § 10 IPRG („Sitztheorie“) ermittelt wird, maßgeblich. § 10 IPRG wird allerdings von der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit überlagert, weshalb seit dem Brexit aus österreichischer Sicht, kein Grund mehr zur Anerkennung einer Limited besteht. Dies, da eine in einem Drittstaat gegründete Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat und somit österreichischem Recht unterliegt, gemäß der Rechtsprechung, weder über Rechts- noch über Parteifähigkeit verfügt (OGH 27.01.2022, 9 Ob 74/21d).

Die Klägerin, eine nach britischem Recht gegründete Limited mit alleinigem Verwaltungssitz in Österreich, brachte gegen die Beklagte eine Mahnklage ein und beantragte die Berichtigung ihrer Parteibezeichnung auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR).

Das Erstgericht wies die Klage zurück, da aufgrund des Brexits die Klägerin nicht mehr als juristische Person anzusehen sei. Das Rekursgericht gab dagegen dem Rekurs der Klägerin zwar teilweise Folge, eine Berichtigung der Parteienbezeichnung auf GesbR, kam aber auch für das Rekursgericht nicht in Betracht. Dem dagegen gerichteten Revisionsrekurs der Beklagten wurde vom OGH aus nachstehenden Entscheidungsgründen nicht gefolgt. Vorweg hat der OGH in seinen Entscheidungsgründen festgehalten, dass die bereits erwähnte, in Österreich geltende Sitztheorie (§ 10 IPRG), im europäischen Kontext von der Gründungstheorie überlagert wird und demgemäß europäischen Gesellschaften der Zuzug nach Österreich ohne Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit offensteht.

In weiterer Folge hat sich der OGH mit der Frage beschäftigt, ob die Niederlassungsfreiheit nunmehr auch weiterhin (nach dem Brexit) auf britische Gesellschaften anzuwenden ist. Mangels Regelungen zur weiteren Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Limited im Austrittsabkommen, hat der OGH festgehalten, dass solche Gesellschaften ihre Rechtsfähigkeit verloren haben. Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine Limited bei Gesellschaftermehrheit als GesbR zu qualifizieren ist. Sofern allerdings nur ein Alleingesellschafter hinter der Ltd. steht, kommt es zur Zurechnung als Einzelunternehmer. Analog zu § 142 UGB hat der Übergang der Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu erfolgen. In der gegenständlichen Entscheidung war somit die Parteienbezeichnung entsprechend zu berichtigen und hatte dies die Fortsetzung des Verfahrens mit der Alleingesellschafterin der Limited als Gesamtrechtsnachfolgerin zur Folge.

Mit dieser richtungsweisenden Entscheidung hatte der Oberste Gerichtshof nun Gelegenheit in einer umstrittenen Rechtsfrage Klarheit zu schaffen. Beachtenswert ist dabei sicherlich der mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit verbundene Verlust der Haftungsbeschränkungen zu sehen, da nunmehr Gesellschafter für Verbindlichkeiten ihrer (ehemaligen) Limited persönlich mit ihrem ganzen Privatvermögen haften und demgemäß die Gefahr von Exekutionen in das Privatvermögen besteht.

| Stefan Antolitsch

 

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