Anspruch des Arbeitnehmers auf Übermittlung von Arbeitszeit­aufzeichnungen

Gemäß § 26 Abs. 8 AZG in der seit 01.01.2015 geltenden Fassung haben Arbeitnehmer einmal monatlich einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen. Im Rahmen der ersten höchstgerichtlichen Entscheidung zu diesem Thema (9 ObA 103/18e) hat der Oberste Gerichtshof nunmehr klargestellt, dass dieser Anspruch auch Arbeitnehmern zusteht, deren Dienstverhältnis vor dem 01.01.2015 begonnen hat, sich aber immer nur auf Zeiträume nach dem 01.01.2015 beziehen kann.

Da der Arbeitgeber auch nur die Pflicht zur Aufbewahrung von Arbeitszeitaufzeichnungen „durch mindestens 1 Jahr“ hat, können zum Zeitpunkt des Verlangens auf Vorlage bereits weiter zurückliegende Zeiträume bzw. Aufzeichnungen auf dieser Rechtsgrundlage nicht mehr gefordert werden. Hinzu kommt, dass in einem solchen Vorlageverfahren seitens des Gerichtes lediglich die formelle Vollständigkeit, also, ob die Aufzeichnungen sich auf den jeweiligen Arbeitnehmer beziehen und alle Zeiträume abdecken, geprüft werden darf. Ob die Aufzeichnungen inhaltlich korrekt sind oder nicht, darf vom Gericht hier nicht untersucht werden. Derartige Prüfungen sind im Rahmen eines auf Zahlung gerichteten Klagebegehren vorzunehmen.

bucher | partner RECHTSANWÄLTE empfehlen Arbeitgebern daher Arbeitszeitaufzeichnungen ihrer Dienstnehmer – für nicht verjährte bzw. verfallene Zeiträume – gewissenhaft und lückenlos zu führen, um im Rahmen eines auf Vorlage oder auch auf Zahlung gerichteten Zivilverfahrens nicht in einen Beweisnotstand zu geraten.

| Martin Schiestl

 

Zurück